Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. keine Langzeitbeobachtung im Rahmen eines Arbeitsversuches. Beweislast des Versicherten
Orientierungssatz
Zur Feststellung einer behaupteten Arbeitsunfähigkeit bedarf es keiner Langzeitbeobachtung des Versicherten (hier: ALG I-Bezieher) im Rahmen eines Arbeitsversuches, da auch durch diesen sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht weiter objektivieren ließe als durch eine ambulante ärztliche Untersuchung. Insoweit hat der Versicherte, da er letztendlich aufgrund der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln den Nachweis für seine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, selbst die Obliegenheit, einen Arbeitsversuch zu unternehmen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2013 in Fassung des Bescheids vom 16. Januar 2014 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld ab 21.11.2013 streitig.
Der am 1958 geborene Kläger war bei der Beklagten während des streitigen Zeitraums pflichtversichertes Mitglied aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Krankengeld.
Am 16.05.2013 erkrankte er arbeitsunfähig wegen Coxarthrose und Dysplasie beidseits und Lumboischialgie.
Für die Zeit vom 29.10.2013 bis 20.11.2013 hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Schwaben dem Kläger eine ambulante medizinische Rehabilitation in der Fachklinik I. bewilligt.
Am 20.12.2013 stellte die DRV Schwaben fest, dass beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe.
In seiner medizinischen Stellungnahme vom 14.01.2014 kam auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu dem Ergebnis, dass der Kläger über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten verfüge und zwar ab dem 20.11.2013.
Mit Bescheid vom 30.07.2013 in Fassung des Bescheids vom 16.01.2014 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld bis 28.10.2013. In der Zeit vom 29.10.2013 bis 20.11.2013 habe der Kläger Übergangsgeld von der DRV Schwaben erhalten. Ab 21.11.2013 sei der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen.
Dagegen richtet sich der Widerspruch des Bevollmächtigten.
Der Kläger sei nicht in der Lage, wenigstens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Er habe deshalb auch einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt.
Hierzu holte die Beklagte nochmals eine Stellungnahme des MDK vom 21.03.2014 ein.
Anschließend wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2014 zurück.
Am 14.01.2014 und am 21.03.2014 sei durch den MDK ein positives Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt worden. Zumutbar erscheine eine vollschichtige leichte Tätigkeit, überwiegend sitzend, mit Wechsel gehen und stehen, mit rückengerechtem Heben, ohne Überkopfarbeiten, ohne gebückte Zwangshaltungen. Auch in dem Entlassungsbericht der Fachklinik I. würden als Nachsorgemaßnahmen nur empfohlen, eine ambulante Physiotherapie und die regelmäßige Anwendung der erlernten Eigenübungen. Eine weitere Facharztbehandlung sei dagegen nicht für erforderlich gehalten worden. Die Progredienz der Hüftgelenksbeschwerden entsprechend dem ärztlichen Attest vom 28.02.2014 von Dr. D. mit einer Entscheidung bezüglich operativer Therapie widerspreche nicht der Aufnahme einer Tätigkeit ab 21.11.2013. Erst ab einer Operation sei wieder von Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Dagegen hat der Bevollmächtigte am 04.06.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.
Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass im Entlassungsbericht der DRV Schwaben festgestellt worden sei, dass der Kläger nicht einmal 3 Stunden täglich arbeiten könne. Entsprechend seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger einen Antrag wegen Schwerbehinderung gestellt. Auch durch die Rehamaßnahme habe sich die gesundheitliche Situation des Klägers nicht verbessert. Vielmehr habe der Kläger noch eine Verschlechterung erleben müssen und müsse sich wohl einer Hüftoperation unterziehen. Im Ergebnis sei der Kläger ganz offensichtlich derzeit nicht in der Lage, auch nur im geringen Umfang regelmäßig eine Arbeit auszuüben.
Mit Schreiben vom 22.07.2014 teilte der Bevollmächtigte mit, dass der Kläger sich in internistischer Behandlung bei Frau Dr. R. und in orthopädischer Behandlung bei Dr. D. befinde.
Das Gericht hat sodann zur weiteren Sachverhalts Sachverhaltsaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte vom 01.08.2014 (Dr. R.) und vom 21.10.2014 (Dr. D.) eingeholt.
Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2014 unter Vorlage einer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 26.11.2014 ausgeführt, dass auch nach der Vorlage der eingeholten Befundberichte von einer Arbeitsfähigkeit des Klägers ab 21.11.2013 auszugehen sei.
So habe der MDK in seiner Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers darge...