Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Befreiung von der Versicherungspflicht eines Ehegatten einer Landwirtin bei Bezug von Überbrückungsgeld und negativen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft. freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
Überbrückungsgeld iS von § 57 SGB 3 ist dann als vergleichbare Leistung iS von § 3 Abs 4 S 2 Nr 2 ALG anzusehen, wenn die im Überbrückungsgeld enthaltene Pauschale auch tatsächlich zur Entrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung eingesetzt wird.
Nachgehend
Tatbestand
Der ... 1949 geborene Kläger wendet sich gegen die Versicherungspflicht zur Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Streitig ist zwischen den Parteien der Zeitraum 01.03.2002 bis 30.09.2002, in welchem der Kläger Überbrückungsgeld gemäß § 57 des Dritten Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) erhalten hat.
Der Kläger ist bei der Firma D AG bis zum 31.08.2001 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der monatliche Bruttoverdienst ab 01.01.2001 hat 12.852,00 DM betragen. Im Anschluss hieran hat der Kläger vonseiten des Arbeitsamtes A für den Zeitraum 01.09.2001 bis 31.12.2001 insgesamt 14.620,48 DM erhalten. Für den Zeitraum 01.01.2002 bis 28.02.2002 sind 3.615,52 EUR bewilligt worden.
Die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt A hat mit Bewilligungsbescheid vom 13.03.2002 für den (streitgegenständlichen) Zeitraum 01.03.2002 bis 31.08.2002 ein Überbrückungsgeld in Höhe von 3.097,70 EUR monatlich als Zuschuss gewährt. Eine Pauschale für die Kranken-, Alters- und Pflegeversicherung ist gemäß § 57 SGB III als Bestandteil des Überbrückungsgeldes enthalten gewesen. - Der Kläger hat sowohl eine gewerbliche Tätigkeit als auch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt (Management-Controlling-Unternehmensplanung). Nach der vorliegenden Bestätigung des Finanzamtes haben die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahre 2002 -223,00 EUR und die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Jahre 2002 -11.661,00 EUR betragen.
Die Steuerberatungsgesellschaft H GmbH hat mit Nachricht vom 13.10.2004 erläutert, dass der steuerliche Verlust aus einer Ansparrücklage für einen geplanten PKW-Kauf in Höhe von 16.000,00 EUR resultiert (§ 7 g des Einkommensteuergesetzes - EStG). Der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn aus der Tätigkeit als Unternehmensberater für sieben Monate habe sich auf 5.657,37 EUR belaufen.
Seit dem 01.10.2002 ist der Kläger wieder versicherungspflichtig bei der Firma N GmbH beschäftigt gewesen. Sein monatliches Bruttoentgelt hat 5.539,00 EUR betragen.
Die Ehegattin des Klägers, von Beruf Lehrerin, hat den Hof ihres Vaters angepachtet, damit diesen später der eigene Sohn (bzw. Enkel) übernehmen kann. - Hiervon ausgehend hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2005 ausgesprochen, dass der Kläger als Ehegatte einer Landwirtin in der Zeit vom 01.03.2002 bis 30.09.2002 der Versicherungspflicht zur LAK gemäß § 3 Abs. 1 ALG unterliege. Eine Befreiung in dem vorstehend bezeichneten Zeitraum sei deswegen nicht möglich, weil das Überbrückungsgeld im Sinne von § 57 SGB III einem Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG nicht vergleichbar sei.
Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 22.03.2005 ging am selben Tag im Sozialgericht München ein und wurde von dort aus mit Beschluss vom 12.05.2005 an das Sozialgericht Augsburg verwiesen.
Vonseiten des Gerichts wurden die Unterlagen der Beklagten beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2005 erläutert der Kläger zur Begründung seiner Klage, dass bei ihm eine Sondersituation vorliegt: Seine Gattin, von Beruf Lehrerin, hat den Hof ihres Vaters angepachtet, damit diesen später der eigene Sohn (bzw. Enkel) übernehmen kann. Der Sohn arbeitet bereits auf dem Hof mit, wenn er neben der Schule Zeit hat. - Weder die Ehegattin noch der Kläger selbst leben auf dem Hof. Der Kläger selbst ist aufgrund seiner Allergie in keinster Weise mit der Landwirtschaft befasst. - Weiterhin berichtet der Kläger, dass er in der fraglichen Zeit 01.03.2002 bis 30.09.2002 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Denn seine selbstständige Tätigkeit hat ihm das ermöglicht. Bei dem steuerlichen Verlust im Jahr 2002 hat es sich um einen sog. "Abschreibungsverlust" gehandelt.
Der Kläger legt den aktuellen Versicherungsverlauf vor. Aus diesem ergibt sich die Entrichtung freiwilliger Beiträge ab dem 01.03.2002 bis einschließlich 30.09.2002. Entrichtet worden sind an freiwilligen Beiträgen monatlich 325,03 EUR.
Vonseiten des Gerichts wurde auf die divergierende Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg mit Urteil vom 21.01.2004 - L 2 LW 1/03 einerseits und des Sozialgerichts Dresden mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2005 - S 10 LW 9/04 andererseits aufme...