Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung seines Arbeitslosengeldes II um 10% von Juni bis August 2017 und begehrt eine Rüge des beklagten Jobcenters durch das Gericht.
Der 1970 geborene, alleine lebende Kläger bezieht erneut seit Januar 2017 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom beklagten Jobcenter. Mit Bescheid vom 2. März 2017 wurden ihm laufende Leistungen von März bis Dezember 2017 bewilligt.
Bereits unter dem 27. Februar 2017 hatte der Beklagte den Kläger zu einem Gespräch über die aktuelle berufliche Situation am 14. März 2017 eingeladen. Nachdem der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen war, lud der Beklagte den Kläger mit Folgeeinladung vom 14. März 2017 zu einem weiteren Gesprächstermin am 29. März 2017 ein. Wiederum war als Gesprächszweck die aktuelle berufliche Situation angegeben. Ferner wurde der Kläger aufgefordert, verschiedene Unterlagen zum Termin mitzubringen, darunter auch Nachweise über Aufenthalts- und Arbeitsrecht. Sollte der Kläger zum Termin arbeitsunfähig erkrankt sein, wurde die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt, wobei eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht genüge, sondern es wurde eine Bescheinigung gefordert, aus der hervorgeht, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Schließlich folgte eine Rechtsfolgenbelehrung.
Im Widerspruch machte der Kläger geltend, der Beklagte habe die Minderung durchgeführt, ohne ihm vorher den Sanktionsbescheid zukommen zu lassen. Zudem seien der Bescheid und die Einladung nichtig, weil sie an einem schwerwiegenden Fehler litten.
Der Widerspruch wurde damit begründet, das Jobcenter habe das Arbeitslosengeld II gemindert, ohne zuvor den Sanktionsbescheid zu übersenden und der Sanktionsbescheid sowie die Einladung zum Termin seien wegen eines schwerwiegenden Fehlers nichtig.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2017 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 14. Dezember 2017 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Die Einladung vom 14. März 2017 enthalte eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Er, der Kläger, sei nicht verpflichtet, auf eine Einladung zu reagieren, wenn nur der Name herangezogen werde, um zur Vorlage ausländerrechtlicher Dokumente aufzufordern. Das Jobcenter habe mehrfach seinen (deutschen) Personalausweis kopiert. Das Jobcenter habe sich für die Diskriminierung nicht entschuldigt. Als gebürtiger Deutscher könne er fragen, warum er Nachweise über ein Aufenthalts- und Arbeitsrecht vorzeigen solle. Zudem habe der Beklagte rechtswidrig Daten erhoben, indem er davon ausgegangen sei, der Kläger sei Ausländer. Diese unzulässige Datenerhebung hätte durch eine Nachfrage vermieden werden können.
Der Kläger beantragt:
1. Durch Einvernahme der Arbeitsvermittlerin Frau K. soll Beweis erhoben werden zu folgender Frage:
Ist die Arbeitsvermittlerin Frau K. aufgrund meines nicht deutschen Nachnamens davon ausgegangen, dass ich ein Ausländer sei und sie mich deswegen dann im Einladungsschreiben vom 14. März 2017 aufforderte zum Meldetermin den Nachweis über das Aufenthalts- und das Arbeitsrecht mitzubringen?
2. Weiter soll Beweis erhoben werden durch Einvernahme von Herrn K. vom Beklagten zu folgender Frage:
Hat Herr K. am 31. Januar 2017 meine deutsche Nationalität durch Inaugenscheinnahme meines Personalausweises in das Computersystem des Jobcenters A-Stadt-Stadt gespeichert?
3. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2017 wird aufgehoben.
4. Das Sozialgericht Augsburg erteilt dem Beklagten wegen einer Diskriminierung im Zusammenhang mit der Einladung zu dem Termin am 29. März 2017 eine öffentliche und schriftliche Rüge.
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und das Gericht zur Entscheidung berufen. Das gilt auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags zu Ziffer 4. Ob und inwieweit dafür eine prozessuale und materielle Grundlage besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Jedenfalls wird das Begehren an ein Verhalten des beklagten Jobcenters bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) geknüpft. Für derartige Streitigkeiten ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Ein Anspruch aus Amtshaftung im Sinn des Art. 34 des Grundgesetzes (GG) wird nach Auslegung des Gerichts (§ 123 SGG) damit nicht verfolgt, weil das Begehren erkennbar nicht auf eine finanzielle Entschädigung abzielt.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Sanktion:
Der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2017 in der G...