Orientierungssatz
Forderungsübergang nach RVO § 183 Abs 3:
Eine gesetzliche nichtlandwirtschaftliche KK (AOK) kann einen Forderungsübergang nach RVO § 183 Abs 3 S 1 und 2 wegen der Gewährung eines vorzeitigen Altersgeldes nicht geltend machen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2051866 |
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