Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Heizkosten. Unterkunftskosten. Wohnfläche
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Prüfung der angemessenen Heizkosten für ein selbstbewohntes Einfamilienhaus, dessen Verwertung als Vermögen nach § 12 Absatz 3 Ziffer 4 SGB II ausgeschlossen ist, wird grundsätzlich die tatsächlich vorhandene Wohnfläche und nicht eine fiktive, personenzahlbezogene Wohnfläche berücksichtigt.
2. Die Herausnahme einzelner Räume aus der Beheizung kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen verlangt werden.
Normenkette
SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4, § 22 Abs. 1
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlich aufgewandten Heizkosten zu gewähren.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe der berücksichtigungsfähigen Heizkosten sowie die Berücksichtigung einer Pauschale für den Erhaltungsaufwand eines selbstbewohnten Hauses.
Der am E. geborene ledige Antragsteller bewohnt ein im Jahre 1939 errichtetes Wohnhaus, welches in seinem Eigentum steht und eine Wohnfläche zwischen 70 und 80 qm aufweist. Bis einschließlich 31.12.2004 bezog er Arbeitslosenhilfe und beantragte im Hinblick auf das Auslaufen dieser Leistung im November 2004 bei der Antragsgegnerin ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.11.2004 bewilligte diese ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 464,76 Euro, wobei sie einen Heizkostenanteil in Höhe von 67,60 Euro berücksichtigte. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung von Gaskosten in Höhe von 120 Euro, die tatsächlich monatlich an den Versorgungsträger gezahlt würden. Die Antragsgegnerin sei lediglich von einer Wohnfläche von 50 m² ausgegangen, tatsächlich seien es indes 80 m². Ferner sei eine Pauschale für den Erhaltungsaufwand des selbst bewohnten Eigenheimes zu berücksichtigen.
Mittels am 18.01.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes begehrt er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Hinweis auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung.
Er beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 19 SGB II in gesetzlicher Höhe und Laufzeit zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, für die Berücksichtigung einer Aufwendungspauschale sei eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich. Höhere Heizkosten könnten nicht berücksichtigt werden, da man bereits einen Maximalverbrauch von 36 m³ je m² angemessener Wohnfläche jährlich bewilligt habe. Eine Einschränkung der beheizten Wohnfläche auf die angemessene Wohnfläche sei zumutbar.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte (Nr. F.) des Antragsgegners beigezogen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig, inhaltlich ist er zum Teil begründet.
Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 SGG iVm § 920 Abs. 3 ZPO). Für beide Voraussetzungen reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Krodel, Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, NZS 2002, Seite 234 ff; Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 10/2004, S. 579 ff).
Unter Beachtung dieser Grundsätze scheitert ein Anspruch auf Berücksichtigung einer Erhaltungspauschale bereits am Anordnungsanspruch.
Die Berücksichtigung einer derartigen Pauschale ist, einmal abgesehen von den nicht von der Hand zu weisenden grundsätzlichen rechtssystematischen Bedenken der Antragsgegnerin gegenüber einer derartigen Pauschale, auf die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter eingegangen werden muss, gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Literaturhinweise beziehen sich nicht auf eine wie auch immer geartete Pauschale, sondern auf einen konkret entstandenen Erhaltungsaufwand, der im Einzelfall und unter enger Beschränkung auf das unbedingt erforderliche gegeben sein kann. Hierzu trägt der ...