Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Gewährung eines Wohngruppenzuschlages. Voraussetzungen. gemeinsame Wohnung. gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenskraft
Orientierungssatz
1. Bewohnt ein Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ein eigenes Apartment in einer Wohnanlage, das neben einem Wohnbereich auch über einen eigenen Sanitärbereich und eine Einbauküche verfügt, so handelt es sich bei dieser Wohnform nicht um eine Wohngruppe im Sinne des Rechts der sozialen Pflegeversicherung, so dass die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages zu den Pflegegeldzahlungen nicht in Betracht kommt.
2. Die Zugehörigkeit einer Person, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezieht, zu einer den Bezug von Wohngruppenzuschlag begründenden Wohngemeinschaft setzt voraus, dass neben der gemeinsamen Wohnform durch die Wohngemeinschaft auch eine Person mit der Übernahme von Leistungen für die Gemeinschaft beauftragt wurde, die über individuelle Pflegeleistungen hinausgehen. Dabei genügt es nicht, dass jeder der Bewohner einen individuellen Vertrag über ergänzende Dienstleistungen abgeschlossen hat.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages von der Beklagten.
Der am 15.04.1954 geborene Kläger erhält seit dem 01.01.2015 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der Pflegestufe I.
Zum 01.10.2015 ist der Kläger in die Wohnanlage „Seniorenwohlfühlzentrum H.“ eingezogen. Die sich über zwei Etagen erstreckende Wohnanlage ist dabei so aufgebaut, dass hier insgesamt elf Apartments enthalten sind. In der oberen Etage befinden sich sechs Apartments in der unteren Etage befinden sich weitere fünf Apartments. Jedes Apartment hat eine Größe von ca. 46 qm und ist ausgestattet mit einem Wohnraum, einem Schlafraum sowie einem voll eingerichteten eigenen Badezimmer und einer Küche. Die Küche wiederum ist eine Einbauküche mit Cerankochfeld, Kühl- und Gefriereinheit. Weiterhin ist jedes Apartment mit einer eigenen Klingel und einem eigenen Briefkasten ausgestattet. Die Eingangstür zu den jeweiligen Apartments ist auch auf der Außenseite mit einer Türklinke versehen, sodass diese jederzeit geöffnet werden kann. In den meisten Fällen sind die Apartments stets unverschlossen. Im Untergeschoss der Wohnanlage befinden sich die Gemeinschaftsräume. Als solche sind ein großzügiger Gemeinschaftsraum mit einem Esstisch für alle Bewohner der Anlage sowie eine Gemeinschaftsküche enthalten. Auch diese Küche ist voll ausgestattet mit Koch- und Kühlgelegenheiten. Daneben befindet sich ein weiterer Bereich, in dem die Bewohner sich ausruhen oder lesen können. Letztlich ist in diesem Gemeinschaftsbereich ein weiteres voll ausgestattetes Badezimmer mit Toilette und Dusche enthalten.
Am 19.10.2015 beantragte der Kläger die Bewilligung eines Wohngruppenzuschlages bei der Beklagten. Dem Antrag beigefügt war ein Mietvertrag vom 25.08.2015. In diesem Mietvertrag wurden die Anmietung des eigenen Apartments, eine Betriebskostenregelung sowie ein Nutzungsentgelt für die Gemeinschaftseinrichtungen geregelt. Mit Bescheid vom 02.02.2016 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Wohngruppenzuschlages ab, da keine Wohngruppe vorliegen würde. Die Wohnanlage bestehe aus abgeschlossenen Apartments mit zusätzlichen Räumen, die gemeinschaftlich genutzt werden könnten.
Hiergegen hat der Kläger am 15.02.2016 Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 zurückwies.
Am 24.05.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es seien die Voraussetzungen für einen Wohngruppenzuschlag erfüllt. Dass die Apartments über einen vollständig ausgestatteten privaten Sanitärbereich verfügten, sei lediglich ein Indiz, welches für oder gegen die Annahme einer solchen Wohngruppe spreche. Die Wohngruppe trage vielmehr dem Wunsch nach privater und häuslicher Pflege Rechnung und erleichtere es, die Ressourcen der Pflegebedürftigen zu nutzen und zu erhalten. Ebenso würde eine eigene Klingel und ein eigener Briefkasten nicht grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Wohngemeinschaft sprechen. Die Pflegebedürftigen würden durch eine gemeinsame Betreuungskraft betreut. Diese übernehme die Organisation gemeinsamer Unternehmungen und auch von gemeinsamen Verrichtungen des Haushalts. Diese Kraft sei gemeinsam von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft zur Aufgabenerbringung beauftragt worden. Es werde hierdurch eine Alternative zur Heimunterbringung einerseits und zum Alleinwohnen andererseits geschaffen. Die Benennung der Pflegekraft gestalte sich dabei derart, dass die Bewohner der Wohngemeinschaft einmal jährlich zusammentreten würden und sich im Rahmen einer Bewohnerversammlung auf eine Betreuerin einigen würden. Weitere Vereinbarungen zum Leistungsumfang der Betreuung würden dabei nicht vorgenommen werden. Auch würden keine außerordentlichen B...