Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung: Gewährung eines Wohngruppenzuschlages. Voraussetzungen der Annahme einer Wohngemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Bewohnt ein Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ein eigenes Apartment in einer Wohnanlage, das neben einem Wohnbereich auch über einen eigenen Sanitärbereich und eine Einbauküche verfügt, so handelt es sich bei dieser Wohnform nicht um eine Wohngruppe im Sinne des Rechts der sozialen Pflegeversicherung, so dass die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages zu den Pflegegeldzahlungen nicht in Betracht kommt.

2. Die Zugehörigkeit einer Person, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezieht, zu einer den Bezug von Wohngruppenzuschlag begründenden Wohngemeinschaft setzt voraus, dass neben der gemeinsamen Wohnform durch die Wohngemeinschaft auch eine Person mit der Übernahme von Leistungen für die Gemeinschaft beauftragt wurde, die über individuelle Pflegeleistungen hinausgehen. Dabei genügt es nicht, dass jeder der Bewohner einen individuellen Vertrag über ergänzende Dienstleistungen abgeschlossen hat.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags von der Beklagten.

Die am 24.08.1938 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.05.2015 Leistungen nach Maßgabe der Pflegestufe I. Ab dem 01.07.2016 ist sie dabei bei der Beklagten versichert. Am 20.07.2016 stellte sie einen Antrag auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Die Klägerin wohnt seit dem 01.09.2015 in der Wohnanlage “G.„.

Die sich über zwei Etagen erstreckende Wohnanlage ist dabei so aufgebaut, dass hier insgesamt elf Apartments enthalten sind. In der oberen Etage befinden sich sechs Apartments in der unteren Etage befinden sich weitere fünf Apartments. Jedes Apartment hat eine Größe von ca. 46 qm und ist ausgestattet mit einem Wohnraum, einem Schlafraum sowie einem voll eingerichteten eigenen Badezimmer und einer Küche. Die Küche wiederum ist eine Einbauküche mit Cerankochfeld, Kühl- und Gefriereinheit. Weiterhin ist jedes Apartment mit einer eigenen Klingel und einem eigenen Briefkasten ausgestattet. Die Eingangstür zu den jeweiligen Apartments ist auch auf der Außenseite mit einer Türklinke versehen, sodass diese jederzeit geöffnet werden kann. In den meisten Fällen sind die Apartments stets unverschlossen. Im Untergeschoss der Wohnanlage befinden sich die Gemeinschaftsräume. Als solche sind ein großzügiger Gemeinschaftsraum mit einem Esstisch für alle Bewohner der Anlage sowie eine Gemeinschaftsküche enthalten. Auch diese Küche ist voll ausgestattet mit Koch- und Kühlgelegenheiten. Daneben befindet sich ein weiterer Bereich, in dem die Bewohner sich ausruhen oder lesen können. Letztlich ist in diesem Gemeinschaftsbereich ein weiteres voll ausgestattetes Badezimmer mit Toilette und Dusche enthalten.

Mit Bescheid vom 05.09.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages ab, da es sich bei der Wohnanlage nicht um eine Wohngruppe handele. Es sei daher auch kein Gründungszuschuss gewährt worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 21.09.2016 Widerspruch erhoben. Es werde schon aus Gründen der Hygiene ein eigenes Bad benötigt. Weiter sei sie gehbehindert und bedürfe daher kurzer Wege. Ein Gemeinschaftsbad, eine Gemeinschaftsküche und auch ein Gemeinschaftswohnraum seien vorhanden. Das Vorhandensein eines eigenen Badezimmers sowie einer eigenen Küche sei lediglich als Indiz und nicht als ausschlaggebendes Kriterium zu werten.

Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2017 zurückgewiesen. Es liege mangels gemeinsamer Wohnung bereits keine Wohngemeinschaft vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 16.03.2017 Klage erhoben. Das “G.„ sei eine gemeinschaftlich ambulant betreute Wohngruppe, bestehend aus elf betreuten Wohneinheiten. Der Wohnraum bestehe aus einem privaten Wohnbereich und gemeinsam genutzten Flächen mit Wohnzimmer, Küche und Sanitärbereich. Der private Bereich beinhalte zusätzlich einen Sanitärbereich und eine Therapieküche. Vollständig ausgestattete private Sanitärbereiche seien lediglich als ein Indiz und nicht als ein ausschlaggebendes Kriterium zu sehen. Die Wohngruppe trage dem Wunsch nach privater und häuslicher Pflege Rechnung und erleichtere es, die Ressourcen der Pflegebedürftigen zu nutzen und zu erhalten. Eine eigene Klingel und ein eigener Briefkasten würden nicht grundsätzlich gegen das Vorliegen einer gemeinsamen Wohngemeinschaft sprechen. Die Pflegebedürftigen würden durch eine gemeinsame Betreuungskraft betreut werden. Diese übernehme die Organisation gemeinsamer Unternehmungen und auch von gemeinsamen Verrichtungen des Haushalts. Diese Kraft sei gemeinsam mit den Mitgliedern der Wohngemeinschaft zur Aufgabenerbringung beauftragt worden. Es werde eine Alternative zur Heimunterbringung einerseits und zum Alleinwohnen andererseits geboten. Der Landkreis H. sehe die Einrichtung als eine a...

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