Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers bei wirtschaftlicher oder personeller Verflechtung mit dem Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Der private Arbeitsvermittler hat aufgrund eines Vermittlungsgutscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Auszahlung der Vergütung.
2. Der Arbeitsvermittlungsvertrag zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und dem Arbeitssuchenden ist privatrechtlicher Natur und nach dem Leitbild des Maklervertrages (§ 652 BGB) geregelt.
3. Ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar besteht nicht, wenn der private Arbeitsvermittler mit dem Arbeitgeber, der die Einstellung des Arbeitsuchenden vornimmt, wirtschaftlich oder personell verflochten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Auszahlung eines zugunsten des Arbeitnehmers W... ausgestellten Vermittlungsgutscheines an die Klägerin.
Die im Oktober 2001 gegründete Klägerin betreibt in Form einer GmbH Unternehmensund Personalberatung, Geschäftsführer ist der Betriebswirt H... Herr W... war bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und stand dort im Leistungsbezug. Aus dem Stelleninformationssystem der Bundesanstalt für Arbeit (SIS) erhielt er Kenntnis von einem Stellenangebot der Firma "A..." mit Sitz in 0... und einer Zweigniederlassung u.a. in L... Geschäftsführer dieser Firma ist ebenfalls der Betriebswirt H... Sowohl die Klägerin als auch die Firma "A..." haben einen sog. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der "B.." mit Sitz in 0... abgeschlossen, an der Herr H.... neben einem weiteren Kommanditisten zu 50 % mit einem Kommanditanteil von 50.000 DM beteiligt ist.
Herr W... stellte sich am 15.04.2002 bei der Firma "A...." vor und wurde in dem Vorstellungsgespräch beauflagt, sich einen Vermittlungsgutschein vom Arbeitsamt zu besorgen. Dies geschah noch am 15.04.2002, der Gutschein belief sich auf 2.500,00 EURO und war bis zum 14.07.2002 gültig. Im Text hieß es u.a.: "Der o.a. Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten privaten Arbeitsvermittler gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt in Höhe von 1000.Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag wird gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hat."
Mit diesem Vermittlungsgutschein sprach Herr W... erneut bei der Firma "A...." vor und wurde zur Klägerin geschickt, die Ihre Geschäftsräume in demselben Gebäude betreibt. Herr W... legte dort den Vermittlungsgutschein vor und unterschrieb einen Vermittlungsvertrag (datierend ebenfalls vom 15.04.2002). Sodann erstellte eine Mitarbeiterin ein sogen. "Profiling" mit ihm. Bei dem Profiling handelt es sich um einen 3seitigen Fragebogen, der vor allem Fragen zum bisherigen Werdegang und zu besonderen Fähigkeiten enthält und mit dem Angebot endet, Herrn W... beim beruflichen Wiedereinstieg begleiten zu wollen. Mit diesem "Profiling" sprach er am selben Tag erneut bei der Firma A vor und wurde dort eingestellt.
Mit Schreiben vom 17.04.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines und legt dazu u.a. eine Kopie des Vermittlungsvertrages und eine Vermittlungsbestätigung der Firma "A..." vor. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 07.06.2002 ab, da kein kausaler Zusammenhang zwischen der Vermittlungstätigkeit und der Einstellung von Herrn W... bei der Firma "A...." bestehe. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, mit dem diese auf die Vermittlungsbestätigung der Firma "A..." hinwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2002 als unbegründet zurück. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht durch Vermittlung der Klägerin, sondern durch Eigenbemühungen von Herrn W... zustande gekommen.
Die Klägerin behauptet, Herr W... wäre ohne ihre Tätigkeit nicht eingestellt worden. Sie ist der Auffassung, für derartige Verträge sei Maklerrecht anwendbar und eine Maklerprovision entstehe bereits dann, wenn die vom Makler entfaltete Vermittlungstätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages mitursächlich gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01 07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Vermittlungsgutschein an die Klägerin zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ist darüber hinaus der Auffassung, das Gesetz sehe keinen unmittelbaren Anspruch des Arbeitsvermittlers auf Erfüllung aus einem Vermittlungsgutschein vor.
Das Gericht hat die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen und eine Auskunft der Firma "A...." eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache ist sie nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beans...