Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer auf Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung gerichteten Klage
Orientierungssatz
1. Die Rentenanpassungsmitteilungen der Rentenversicherungsträger enthalten selbständig anfechtbare Verwaltungsakte; nämlich die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (BSG Urteil vom 23. 3. 199, B 4 RA 41/98 R).
2. Die Rentenanpassungsmitteilung beschränkt sich auf den geänderten aktuellen Rentenwert. Ein weitergehender Regelungsgehalt i. S. des § 31 S. 1 SGB 10 kommt ihr nicht zu. Infolgedessen ist die gerichtliche Kontrolle hierauf beschränkt.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der 1956 geborenen Klägerin ab 01.07.2019 eine höhere Witwenrente aus der Versicherung ihres Ehemann, geb. 1954, verst. 2017, zu gewähren ist.
Mit Bescheid vom 19.10.2017 gewährte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 04.10.2017 hin ab 01.10.2017 große Witwenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes, geb. 1954, verst. 2017. Dieser Bescheid enthielt unter dem Punkt „Berechnung der Rente“ den Hinweis, dass die Rente ab 01.01.2018 (= Ablauf des Sterbevierteljahres) um das anzurechnende Einkommen in Höhe von 73,85 Euro zu mindern sei. Unter dem Punkt „Zusammentreffen von Rente und Einkommen“ teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Erwerbseinkommen die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei, dass diese 1153,80 Euro betrage, dass davon 13 % abzuziehen seien und dass sich damit eine zu berücksichtigende Rente von 1.003,81 Euro ergebe. Auf die Witwenrente sei das Einkommen anzurechnen, dass das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes von 31,03 Euro (Freibetrag) übersteige, d. h. 819,19 Euro (= 31,03 Euro x 26,4). Da das Einkommen den Freibetrag um 184,62 Euro übersteige und davon 40 % anzurechnen sei, ergäbe sich am 01.10.2017 ein anzurechnendes Einkommen von 73,85 Euro.
Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Mit Rentenanpassungsmitteilung 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Rentenbetrag der Witwenrente ab 01.07.2019 844,00 Euro betrage, dass davon der Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe 61,61 Euro, der Zusatzbeitrag des Rentners zur Krankenversicherung in Höhe von 5,91 Euro und der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 25,74 Euro abzuziehen seien und dass sich ein auszuzahlen Betrag in Höhe von 750,14 Euro ergäbe. Auch wies die Beklagte in dieser Rentenanpassungsmitteilung darauf hin, dass auf die Witwenrente Einkommen anzurechnen sei, dass das zu berücksichtigende Einkommen wegen der Rentenanpassung zum 01.07.2019 neu festzustellen sei, dass das monatliche Einkommen aus den Erwerbsersatzeinkommen für Juli 2019 zu ermitteln sei, dass das Erwerbsersatzeinkommen die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei und dass der monatliche Zahlbetrag ab 01.07.2019 1.130,72 Euro betrage, wobei die Rente bereits um den Beitragsanteil und um den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung sowie um den Beitrag zur Pflegeversicherung vermindert sei. Für die Einkommensanrechnung sei eine Rente in Höhe von 1.105,92 Euro zu berücksichtigen. Auf die Witwenrente sei das Einkommen anzurechnen, dass das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes von 33,05 Euro (Freibetrag) übersteige und somit 872,52 Euro (= 33,05 Euro x 26,4). Von diesem den Freibetrag übersteigenden Einkommen in Höhe von 233,40 Euro seien 40 % anzurechnen, sodass das anzurechnende Einkommen ab 01.07.2019 93,36 Euro betrage. Die monatliche Rente vor der Einkommensanrechnung betrage 937,36 Euro, sodass sich abzüglich des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 93,36 Euro ein monatlicher Rentenbetrag nach Einkommensanrechnung von 844,00 Euro ergebe.
Gegen diese Rentenanpassungsmitteilung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2019 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anrechnung von 93,36 Euro auf ihre Witwenrente sittenwidrig und unmenschlich sei, da ihr verstorbener Ehemann 48 Jahre lang hart gearbeitet habe, damit sie eine sichere soziale finanzielle Zukunft habe.
Den Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass auf Hinterbliebenenrenten gemäß den §§ 97 SGB VI i. V. m. 18a bis 18e SGB IV Einkommen von Berechtigten, das mit einer Rente zusammentreffe, angerechnet werde, dass zum Einkommen auch die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehöre, dass anrechenbar sei das Einkommen, dass monatlich das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes übersteige (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), dass die pauschalisierte Nettorente zum 01.07.2019 1.105,92 Euro betrage, dass sich der Freibetrag zum 01.07.2019 auf 872,52 Euro (aktueller Rentenwert 33,05 Euro x 26,4) belaufe, dass das Einkommen der Klägerin den Fr...