Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach §§ 6a und 6b BKGG
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der für Dezember 2012 gewährten Grundsicherungsleistungen und die Verzinsung der Nachzahlung für Dezember 2012 durch Urteil vom 24. September 2012 (L 7 BK 12/17).
Der Kläger zu 1. (A.B.) lebt zusammen mit seiner Ehefrau C.D., der Klägerin zu 2., und den gemeinsamen Kindern (Klägerinnen zu 3., 4. und 5.) E. (geboren 2003), F. (geboren 2005) und G. (geboren 2007) in einem gemeinsamen Haushalt.
Erstmals am 29. August 2007 beantragte die Klägerin zu 2. Kinderzuschlag bei der Beklagten. Die Beklagte hat an die Klägerin zu 2. ab August 2007 bis Dezember 2007 und an den Kläger zu 1. ab Oktober 2008 bis Oktober 2011 Kinderzuschlag bewilligt.
Die Kläger und ihre Töchter erhalten seit 1. September 2015 laufende Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Jobcenter H..
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 15. November 2017 (Az. S 9 BK 6/15) die Klage der Kläger für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013 abgewiesen. Im Berufungsverfahren (Az.: L 7 BK 12/17) wurde das Jobcenter A-Stadt Stadt nach Beiladung durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) verurteilt, an die Antragsteller für Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung nach dem SGB II in Höhe von 577,80 € (Kläger zu 1.), 503,00 € (Kläger zu 2.) bzw. 233,00 € bzw. 233,00 € bzw. 195,00 € (für Töchter der Kläger) zu gewähren, im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.
Im Klageverfahren S 9 BK 6/15 war Kinderzuschlag für den Zeitraum November 2012 bis April 2013 streitig. Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 15. November 2017 (Az.: S 9 BK 6/15) die Klage der Kläger und ihrer drei Töchter E., F. und G. gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11. Februar 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren L 7 BK 12/17 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das örtlich zuständige Jobcenter zum Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom 24. September 2019 hat das Bayerische LSG den Beigeladenen zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Dezember 2012 (577,80 € (Kläger zu 1.), 503,00 € (Kläger zu 2.) bzw. 233,00 € bzw. 233,00 € bzw. 195,00 € (für Töchter der Kläger)) verurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil vom 24. September 2019 wurde den Klägern am 6. November 2019 zugestellt.
Ab dem 13. November 2019 und ab 30. November 2019 wandten sich die Kläger mit mehreren Schriftsätzen an das Bayerische LSG und das Sozialgericht Bayreuth (Az. S 9 BK 6/15) und beantragten unter anderem die Wiederaufnahme der Verfahren in beiden Instanzen. Das erhaltene Urteil sei für sie eine Restitutionsurkunde. Ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass sie aufgrund des Zahlstopps im Dezember 2012 kein Einkommen gehabt hätten, was zum Wegfall von Kinderzuschlag in diesem Monat und zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II führen würde. Der Meistbegünstigungsgrundsatz sei zu beachten.
Am 4. Dezember 2019 reichten die Kläger Klage (Az.: S 9 BK 11/19) ein. Das Bayerische LSG hätte im Urteil L 7 BK 12/17 für Dezember 2012 das Kindergeld vergessen.
Gegen das Urteil vom 24. September 2019 erhoben die Kläger am 11. Dezember 2019 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 4 KG 6/20 B). Diese wurde mit Beschluss vom 6. Februar 2020 als unzulässig verworfen.
Das Sozialgericht Bayreuth hat im Verfahren S 9 BK 11/19 mit Beschluss vom 7. Januar 2020 das Jobcenter H. zum Verfahren nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen.
Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 13. Februar 2020 die Wiederaufnahme der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 24. September 2019 L 7 BK 12/17 verworfen. Die Wiederaufnahmeklage sei nicht statthaft. Durch die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG sei der Eintritt der Rechtskraft gehemmt worden. Es würde an einem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens, dessen Wiederaufnahme die Kläger begehren würden, fehlen. Nichtigkeitsgründe nach § 579 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) noch Restitutionsgründe nach § 580 ZPO jeweils i. V. m. § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien weder von den Klägern behauptet worden noch anderweitig ersichtlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 hat das Sozialgericht Bayreuth die Klage im Verfahren S 9 BK 11/19 abgewiesen. Bislang habe der Beigeladene noch keinen Bescheid hinsichtlich einer möglichen Verzinsung der Nachzahlung für Dezember 2012 erlassen. In einer solchen Entscheidung werde zu berücksichtigen sein, ob möglicherweise der Antragseingang bei der Beklagten berücksichtigt werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 6/94 - juris; Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage, § 44, Stand 9. April 2020, Rdnr. 35).
Ferner hat das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2010 die Wiederaufnahmeklage der der Kläger gegen das...