Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.2019; Aktenzeichen B 14 AS 84/18 B)

 

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016, vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 und vom 15.12.2015 geändert durch Bescheide vom 19.02.2016, 27.04.2016 und 30.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2016 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 15.01. - 31.01.2015 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,46 Euro und für die Zeit vom 01.02.2015 - 29.02.2016 in Höhe von monatlich 71,40 Euro, mithin insgesamt 968,66 Euro zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 15.01.2015 bis 29.02.2016.

Die Kläger erhalten Leistungen vom Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) seit 15.01.2015. Bis zum 14.01.2015 bezogen sie Leistungen vom Jobcenter S.-Kreis. Der 1966 geborene Kläger zu 2. ist der Partner der 1982 geborenen Klägerin zu 1. Die 2002 und 2013 geborenen Kläger zu 3. und 4. sind die Kinder der Klägerin zu 1.

Die Kläger sind am 15.01.2015 in eine 6-Zimmer-Wohnung mit 147 qm in der D.-Straße in B. eingezogen. Die Kaltmiete beträgt incl. Vorauszahlung auf die Betriebskosten (ohne Heizung) 480,00 Euro. Die Wohnung wird mit Gas beheizt. Die Heizkostenvorauszahlung beträgt 100,00 Euro. Für eine Garage werden laut Mietvertrag weitere 20,00 Euro im Monat fällig.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 28.01.2015 Leistungen für die Zeit vom 15.01. bis 30.06.2015, mit Bescheid vom 03.07.2015 für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2015 und mit Bescheid vom 15.12.2015, geändert durch Bescheid vom 19.02.2016, 27.04.2016 und 30.05.2016 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2016. Die Bewilligung erfolgte jeweils vorläufig. Mit Bescheiden vom 09.11.2015, 07.12.2015 und 17.06.2016 setzte der Beklagte die Leistung für die Zeit vom 15.01.2015 bis 30.06.2016 endgültig fest.

Bei der Berechnung der Leistung berücksichtigte der Beklagte für den Zeitraum vom 15.01.2015 bis 29.02.2016 nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sondern lediglich einen Betrag in Höhe von 408,60 Euro monatlich. Die Kosten der Heizung berücksichtigte er mit 100,00 Euro in tatsächlicher Höhe. Für die Zeit vom 01.03. - 30.06.2016 erkannte er mit Änderungsbescheid vom 27.04.2016 die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe an.

Die Kläger haben gegen die Bescheide vom 09.11.2015, 03.07.2015 und 15.12.2015 Widerspruch erhoben, die mit Widerspruchsbescheiden vom 23.11.2015, 17.02.2016 und 21.06.2016 zurückgewiesen wurden.

Die Kläger haben am 23.12.2015, 08.03.2016 und 07.07.2016 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der monatlichen Miete von 580,00 Euro (ohne Berücksichtigung der Miete für die Garage in Höhe von 20,00 Euro) berücksichtigt werden müssten. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht schlüssig ermittelt hat. Eine Darlegung inwieweit die Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft eingehalten würden, bliebe der Beklagte schuldig. Im Übrigen habe das Sozialgericht Bayreuth am 14.10.2015 entschieden, dass die Kosten der Unterkunft im Gebiet der Stadt H. nicht schlüssig ermittelt wurden. Die Ermittlung der kalten Betriebskosten basiere zudem nur auf den Vorauszahlungen und nicht auf den tatsächlichen Kosten.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 03.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016, vom 09.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 und vom 15.12.2015 geändert durch Bescheide vom 19.02.2016, 27.04.2016 und 30.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2016 zu verurteilen für die Zeit vom 15.01.2015 bis 29.02.2016 höhere Kosten der Unterkunft zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Mietwerterhebung sei schlüssig. Sie beruhe auf vermieteten und angebotenen Wohnungen. Es seien über 6 Monate Daten zum Standard der Wohnungen erhoben und nach mathematisch-statistischen Gründen ausgewertet worden.

Der Beklagte übermittelte die Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten in der Stadt und im Landkreis H. vom September 2012 in der Klage S 13 AS 944/13. Die Erhebung wird diesem Verfahren beigezogen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Prozessakte verwiesen.

Das Gericht hat zu dem Konzept mit Schreiben vom 19.01.2016 in einer anderen Klage, Az. S 13 AS 944/13, einen umfangreichen Fragenkatalog versandt, den der Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2016 beantwortete. Die Schreiben wurden zum Gegenstand der anhängigen Klage gemacht.

Gem. den Ausführungen des Beklagten bildet der gesamte Landkreis ...

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