Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten. Ermittlung des Grenzwertes als Anhaltspunkt für unangemessene Heizkosten bei einer Elektroheizung anhand des bundesweiten Heizspiegels
Leitsatz (amtlich)
Der Grenzwert als Indiz für die Unangemessenheit der Kosten für die Beheizung einer Wohnung mit Strom ist aus den Werten für den jeweils dem Verbrauch nach ungünstigen Energieträger des bundesweiten Heizspiegels zu bestimmen. Hierbei ist auf die Maßeinheit der Energie in kWh abzustellen. Korrigierend ist die unterschiedliche Nutzenergie der miteinander verglichenen Energieträger zu berücksichtigen.
Tenor
I. Der Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 wird abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zugunsten der Klägerinnen für den Zeitraum von 01.04.2014 bis 30.06.2014 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € und Heizkosten in Höhe von 164,05 € zugrunde zu legen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zugunsten der Klägerinnen für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.09.2014 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € und Heizkosten in Höhe von 168,62 € zugrunde zu legen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Der Beklagte hat den Klägerinnen 4/7 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
VI. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe der den Klägerinnen im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2014 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Die am 1987 geborene Klägerin zu 1 lebt mit ihrer am 2013 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, in einer 84 m² großen Vierzimmerwohnung in B. Die Nettokaltmiete beträgt 300,00 €, die Nebenkosten pro Person monatlich 50,00 € und daher laut Mietbescheinigung der Vermieterin vom 21.03.2013 ab 01.04.2013 100,00 €. Insgesamt ist somit eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € seit 01.04.2013 zu entrichten. Die Beheizung der Wohnung erfolgt mit strombetriebenen Nachtspeicheröfen, die Warmwasserbereitung gesondert mit Gas. Die Wohnung verfügt über einen Zweitarifzähler für die Nachtspeicherheizung; der Zähler mit der Nr. 5xx misst hierbei den Hochlasttarif, der Zähler mit der Nr. 1xx den "Speicherheizungs"- oder Niederlasttarif.
Für Strom war ab 01.04.2013 bis 01.06.2013 ein monatlicher Abschlag in Höhe von 190,00 € zu entrichten, wobei 52,00 € auf "Zweitarif Hochlast" und 138,00 € auf "Speicherheizung" entfielen. Mit Abrechnung vom 10.07.2013 wurde eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 350,21 € festgestellt. Ab 01.08.2013 bis 01.06.2014 erhöhte sich die monatliche Vorauszahlung für Strom auf insgesamt 215,00 €, wobei nach telefonischer Auskunft der Stadtwerke B. gegenüber dem Beklagten 111,00 € auf die Niederlast und 104,00 € auf die Hochlast entfielen. Mit Abrechnung vom 30.06.2014 wurde eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 65,61 € festgestellt. Ab 01.08.2014 bis 01.06.2015 betrug die monatliche Stromvorauszahlung 221,00 €, wovon nach Auskunft der Stadtwerke 201,00 € auf die Niederlast und 20,00 € auf Hochlast entfielen.
Die Klägerin zu 1 erhielt erstmals ab 01.04.2013, die Klägerin zu 2 ab 01.05.2013 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Im Bescheid über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 01.04.2013 bis 30.09.2013 vom 30.04.2013 wies der Beklagte die Klägerinnen darauf hin, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung für zwei Personen unangemessen hoch seien und daher für maximal sechs Monate in der derzeitigen Höhe anerkannt würden. Ab Dezember 2013 werde er nurmehr die angemessenen Mietkosten (inklusive Neben- und Heizkosten) in Höhe von derzeit 480,39 € anerkennen; wie die Klägerinnen die Mietkosten reduzierten, ob durch Untermiete, Wohngemeinschaft oder Wohnungswechsel, obliege ihrer eigenen Entscheidung.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 14.02.2014 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 14.02.2014 vorläufig im Hinblick auf die ausstehende Nebenkostenabrechnung 2013 Leistungen im Zeitraum vom 01.04 bis 30.09.2014. Der Berechnung zugrunde gelegt war eine vom Beklagten als angemessen angesehene Nettokaltmiete von 269,39 €, kalte Betriebskosten in Höhe von 100,00 € und Heizkosten in Höhe von 111,00 €. Die Heizkosten waren vorläufig nur bis 30.06.2014 in die Berechnung eingestellt, da mit einer neuen Abrechnung des Energieversorgers gerechnet wurde. Die Bewilligung wurde mit Bescheiden vom 26.03.2014, 17.04.2014 und 19.05.2014 abgeändert.
Die Klägerinnen reichten am 04.07.2014 die Abrechnung der Stadtwerke B. vom 0.06.2014 ein. Hieraus ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 65,61 € sowie ab 01.08.2014 eine neue monatliche Vorauszahlung in Höhe von 221,00 €, basierend auf einem Verbrauch von insgesamt (Haushaltsstrom und Heizungsstrom) 11.8...