Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeldrecht. Elterngeldrecht

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.03.2017; Aktenzeichen B 10 EG 21/16 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für den am 2013 geborenen Sohn L.

Die Klägerin und ihr Ehemann, Dr., sind die Eltern des am 2013 geborenen Kindes L. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 04.02.2014 Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat. Bei der Antragstellung gab sie an, dass die gesamte Familie seit September 2013 in den USA lebe, weil ihr Ehemann ein 18-monatiges Forschungsstipendium der A-Stiftung in den USA angenommen habe. Dafür sei ihm von seinem Arbeitgeber, dem Klinikum, unbezahlter Sonderurlaub gewährt worden.

Auf Nachfrage des Beklagte teilte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2014 mit, es bestehe weiter ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in M. Die Mietwohnung in der Straße in M. habe man nicht gekündigt, sie sei für die Dauer des Auslandaufenthaltes an Freunde untervermietet. Sämtliche Einrichtungsgegenstände seien in der Wohnung verblieben. In Absprache mit den Untermietern könne man dort bei Bedarf jederzeit wieder einziehen. Die Klägerin legte zum Nachweis eine Kopie des Untermietvertrages vor, wonach die Wohnung in der Straße in M. zeitlich befristet vom 01.09.2013 bis 28.02.2015 an das Ehepaar V. untervermietet wurde. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liege in M., weil sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann dort beruflich gebunden seien, unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe und Bankkonten, Handyverträge, Versicherungen und Altersvorsorge weiter in Deutschland unterhalten würden. Die Klägerin könne ihren Beruf als Richterin nur in Deutschland ausüben, während des Mutterschutzes habe sie bis zum 20.01.2014 Bezüge erhalten. Die der Familie in den USA erteilten sogenannten "work-and-travel"-Visa seien zeitlich beschränkt und von ihrer rechtlichen Ausgestaltung her nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA zu vermitteln. Im April/Mai 2014 sei ein mehrwöchiger Aufenthalt in Deutschland geplant, unter anderem um Arzttermine wahrzunehmen. Darüber hinaus sei von einer Entsendung des Ehemannes der Klägerin auszugehen. Das Arbeitsverhältnis in Deutschland beim Klinikum bestehe fort, auch wenn der Ehemann der Klägerin Sonderurlaub genommen habe. Die Stiftung sei eine von der Bundesrepublik Deutschland ins Leben gerufene Stiftung, die durch Bundesmittel finanziert werde. Der Ehemann der Klägerin werde zwar nicht als Beamter, aber als Stipendiat ins Ausland geschickt. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei vergleichbar.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Elterngeld mit Bescheid vom 08.04.2014 mit der Begründung ab, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) bedürfe es grundsätzlich eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, über welchen die Klägerin nicht verfüge. Wer sich im Ausland aufhalte, behalte seinen Wohnsitz in Deutschland nur dann bei, wenn die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden könne und der Auslandsaufenthalt ein Jahr nicht überschreite. Die Wohnung der Klägerin sei untervermietet, eine sofortige Nutzung daher nicht möglich. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20.06.2014 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2014 zurückwies. Der Lebensmittelpunkt der Familie der Klägerin befinde sich in den USA, ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG sei nicht gegeben. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BEEG erfüllt. Der Auslandsaufenthalt des Ehemannes der Klägerin im Rahmen des Stipendiums der Stiftung stelle keine Entsendung im Sinne von § 4 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dar.

Am 23.09.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass trotz des Auslandsaufenthaltes in den USA von einem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auszugehen sei. Die Wohnung in M. sei beibehalten worden und lediglich untervermietet. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liege in M. Der Ehemann der Klägerin sei darüber hinaus einem entsendeten Arbeitnehmer oder Beamten gleichzustellen. Der Gesetzgeber habe die Gruppe der Auslandsstipendiaten offensichtlich übersehen. Die Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Der Ehemann der Klägerin sei im deutschen Interesse im Ausland, schließlich habe ihn eine Stiftung des Bundes mittels eines Stipendiums dorthin entsendet. Für eine ausreichende Bindung an Deutschland allein auf das Kriterium der Sozialversicherungspflicht abzustellen, sei nicht sachgerecht. Weiter sei die Klägerin als Beamtin, die die ihr zustehende Elternzeit im Ausland verbringe, mit entsendeten deutschen Beamten gleichzustellen. Gegebenenfalls habe der Gesetzgeber unbeabsichtigt keine ents...

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