Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Witwenrente.
Die Beklagte gewährt der Klägerin seit 01.10.2017 eine große Witwenrente. Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs (ab 01.01.2018) führte die Beklagte eine Einkommensanrechnung durch. Der monatliche Zahlbetrag der Rente verminderte sich ab 01.01.2018 von theoretisch 879,32 Euro auf 720,49 Euro. Anzurechnen war die der Klägerin monatlich gewährte Erwerbsminderungsrente. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages wurden 40 % des übersteigenden Einkommens angerechnet, nämlich 73,85 Euro.
Mit der Rentenanpassung zum 01.07.2018 ergab sich für die Klägerin für die Witwenrente nach Einkommensanrechnung und Abzug der gesetzlichen Beitragsanteile ein auszahlbarer Betrag in Höhe von 743,31 Euro und für die Zeit ab 01.01.2019 ein Betrag von 742,07 Euro.
Mit der Rentenanpassung zum 01.07.2019 änderten sich diese Werte geringfügig. Auszahlbarer Betrag der großen Witwenrente war ab 01.07.2019 ein Betrag von 750,74 Euro.
Gegen die Rentenanpassungsmitteilung 2019 erhob die Klägerin den Widerspruch vom 04.08.2019 und daran anschließend die Klage vom 10.10.2019 (Az. S 16 R 559/19). Die Klage blieb erfolglos („Die Klage wird abgewiesen“). Auch das angestrengte Berufungsverfahren, das bei dem Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 19 R 272/20 geführt wurde, blieb erfolglos. Mit dem Urteil vom 26.08.2020 wurde die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.05.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bayerische Landessozialgericht aus, dass die Klägerin mit ihrer gegen die Rentenanpassung gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht nur die Auszahlung eines höheren Hinterbliebenenrentenbetrages begehre, sondern vielmehr die Zuerkennung eines ohne Einkommensanrechnung berechneten Werts der Hinterbliebenenrente begehre. Eine unrichtige Rentenanpassung mache sie nicht geltend.
Das Klagebegehren sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin eine rückwirkende Abänderung des Rentenbewilligungsbescheides vom 19.10.2017 begehrt. Dieser Bescheid sei bindend geworden und damit unanfechtbar.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei darüber hinaus auch insgesamt unzulässig. Der gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2019 gerichteten Klage fehle es an der notwendigen Beschwer der Klägerin. Die Klägerin verkenne den Regelungsgegenstand der angefochtenen Rentenanpassungsmittelung. Bei dieser durch den Postrentendienst im Auftrag der Beklagten ergangenen „Mitteilung“ handele es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränke sich dieser inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte. Auf ein Urteil des Bundessozialgerichts und einen Beschluss des Bundessozialgerichts hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hingewiesen. Dieser Verwaltungsakt habe nur einen begrenzten Regelungsinhalt (Änderung der erwerbsmäßigen Bestimmung des Rentenrechts nach Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. des aktuellen Rentenwerts). Eine erneute Regelung des Rentenanspruchs dem Grunde nach enthalte er nicht. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren komme somit allein im Hinblick auf den tatsächlichen Regelungsgehalt, der zukunftsgerichteten wertmäßigen Neubestimmung des Rentenwerts in Betracht. Diesen Inhalt habe die Klägerin jedoch nicht angegriffen.
Zum 01.07.2020 wurde erneut eine Rentenanpassung der Witwenrente der Klägerin durchgeführt. Am 04.08.2020 legte die Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilung Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.10.2020 zurück. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde auf die §§ 97 SGB VI i. V. m. 18a bis 18e SGB IV hingewiesen. Nach Darlegung der Berechnungsschritte wurde festgestellt, dass 99,91 Euro auf die Witwenrente anzurechnen
seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 13.10.2020. Die Klägerin hat mit der Klageschrift ausgeführt, dass sie einen Abschlag von ihrer Witwenrente von 99,91 Euro habe, da ihre volle Erwerbsminderungsrente den Freibetrag um 249,78 Euro übersteige und davon 40 % versteuert würden, also von ihrer Witwenrente abgezogen. Diesen Abschlag von ihrer Witwenrente fechte sie solange an, bis eine gerechte Entscheidung getroffen werde.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.10.2020 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.10.2020 eine Ergänzung der Klagebegründung vorgelegt. Sie bezeichnete dieses Schreiben als Beschwerde gegen das Schreiben des Gerichts vom 20.10.2020, mit welchem das Gericht eine Abschrift des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.10.2020 der Klägerin zur Kenntnisnahme übersandt hatte. Wiederum bezog sich die Klägerin auf den Abschlag von 99,91 Euro ihrer Witwenrente. Sie werde die Rentenanpassung 01.07.2020 durch den Gesetzgeber - Bundesregierung - solange anfechten und ...