Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Grundsicherungsleistungen an Auszubildende. Zuschuss zum ungedeckten Bedarf der Kosten der Unterkunft. Zulässigkeit der Bereinigung des Ausbildungsgeldes um den Erwerbstätigenfreibetrag bei der fiktiven Bedarfsermittlung
Orientierungssatz
1. Ein behinderter Hilfebedürftiger, der eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, ist zwar im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Regelleistung und von der Gewährung eines Mehrbedarfs ausgeschlossen. Ihm steht jedoch ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu, soweit zugleich ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nach dem SGB 3 gegeben ist.
2. Für die Ermittlung des ungedeckten Bedarfs zu den angemessenen Kosten der Unterkunft bei einem Auszubildenden ist zunächst der fiktive Gesamtbedarf im Rahmen der Grundsicherungsleistungen zu ermitteln und sodann davon das anzurechnende Einkommen abzuziehen. Dabei ist bei der Einkommensermittlung auch vom Ausbildungsgeld der Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen.
Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2011 in der Fassung des Bescheids vom 30. August 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Juli 2012 in Höhe von monatlich 107,40 Euro sowie für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 23. August 2012 in Höhe von 82,34 Euro zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 23. August 2012 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 1991 geborene Kläger ist behindert. Er übte vom 24. August 2009 bis zum 23. August 2012 eine berufliche Ausbildung als Malerfachwerker bei der D.H. - Berufsbildungswerk gGmbH in ... aus. In der Zeit vom 24. August 2009 bis zum 23. August 2012 bezog er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. §§ 33 und 44 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) von der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit ... . Die Leistungen setzten sich zusammen aus Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 310,00 Euro für die Zeit vom 24. August 2009 bis zum 23. Februar 2011, Lehrgangskosten für die Zeit vom 24. August 2009 bis zum 23. August 2012 und Reisekosten in Höhe von monatlich 27,76 Euro für die Zeit vom 24. August 2009 bis zum 23. August 2012 (Bescheid vom 30. Juli 2009). Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 wurde die Höhe des Ausbildungsgelds für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2010 auf 487,00 Euro und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 23. Februar 2011 auf monatlich 559,00 Euro erhöht. Für die Zeit vom 24. Februar 2011 bis zum 23. August 2012 wurde das Ausbildungsgeld nach Angabe des Klägers auf monatlich 572,00 Euro erhöht. Eine Ausbildungsvergütung erhielt der Kläger daneben nicht. Darüber hinaus erhielt der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 Euro.
Seit dem 1. Juli 2010 zahlte der Kläger für die von ihm bewohnte Mietwohnung unter der Anschrift ... eine monatliche Gesamtmiete von 305,00 Euro, welche sich zusammensetzte aus einer monatlichen Grundmiete von 210,00 Euro, monatlichen kalten Nebenkosten von 45,00 Euro sowie monatlichen Heizkosten von 50,00 Euro. Beheizt wurde die Wohnung mit Gas (Sammelheizung). Die Warmwasserkosten sind in den Heizkosten enthalten.
In der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2011 erhielt der Kläger neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX erbracht werden.
Mit Schreiben seines Betreuers vom 15. Februar 2011 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. März 2011. Daraufhin erließ der Beklagte am 17. Februar 2011 einen Ablehnungsbescheid. Diesen begründete er damit, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig sei, gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten. Dies schließe auch Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II ein.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid vom 17. Februar 2011 erhob der Kläger über seinen Betreuer am 17. Februar 2011 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass der Kläger keine Leistungen nach §§ 60 bis 62 SGB III erhalte, so dass kein Ausschlussgrund vorhanden sei. Der Kläger erhalte lediglich Leistungen gemäß §§ 97 ff. SGB III i. V. m. §§ 33 und 44 SGB IX.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspr...