Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen B 5 RJ 50/98 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der am… 1938 geborene Kläger hat am 13.10.1993 Antrag auf Gewährung von Rente gestellt. Diesen Antrag, hat die Beklagte mit Bescheid vom 13.02.1995 abgelehnt. Ein hiergegen angestrengtes Widerspruchsverfahren war erfolglos. Die Beklagte hat am 17.07.1995 einen Widerspruchsbescheid erteilt. Zur Begründung führt die Beklagte aus:

"Die Einwendungen gegen den Bescheid vom 13.02.1995 sind unbegründet. Nach § 44 Abs.1, 4 i.V.m. § 43 Abs.3 SGB VI sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente gegeben, wenn vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind.

Nach den ärztlichen Feststellungen sind Sie seit dem 17.02.1994 erwerbsunfähig. Zwar ist am 17.02.1994 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, es sind jedoch im maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 17.02.1989 bis 16.02.1994 statt 3 Jahren (= 36 Monate) nur 33 Monate Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Ein Tatbestand, durch den die Wartezeit von 5 Jahren vorzeitig erfüllt ist (z.B. durch Arbeitsunfall) und deshalb eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren im Zeitraum von 5 Jahren nach § 44 Abs.4 in Verbindung mit § 43 Abs.4 SGB VI nicht erforderlich ist, liegt nicht vor.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sind deshalb nicht erfüllt."

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.09.1995 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Aus den Schriftsätzen des Klägers ergibt sich für ihn der Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.1995 zu verurteilen, Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 02.11.1995,

die Klage abzuweisen.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten der beklagten Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Az.: … vor. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§§ 90. 92, 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Bayreuth (§§ 51 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 AGSGG) erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI).

Das Gericht bezieht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die im Tatbestand mitgeteilte Widerspruchsbegründung.

Ergänzend, wird ausgeführt, daß Rente auch nicht nach sogenanntem "alten Recht" zusteht. Auf seinen Antrag vom 14.09.1982 bewilligte ihm die Beklagte (damals die Landesversicherungsanstalt Württemberg) mit Bescheid vom 16.02.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31.12.1984. Am 20.08.1984 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente über den 31.12.1994 hinaus. Dieser Antrag wurde sowohl von der Beklagten als auch im Rechtsstreit durch das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneint. Für das Gericht steht somit fest, daß der Kläger mit Ablauf des Jahres 1984 als vollschichtig einsatzfähig betrachtet wurde. Damit entfallen aber die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach altem Recht, das die einschränkenden Voraussetzungen hinsichtlich der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Kalendermonaten) nicht kannte.

Auch die Übergangsbestimmungen des Art.2 § 6 ArVNG sind nicht einschlägig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat und eine eventuelle freiwillige Beitragsentrichtung für die Zeit ab 01.01.1984 aus der Türkei zur deutschen Rentenversicherung nicht möglich ist. Im übrigen gibt es beim Aufenthalt in der Türkei nach dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen keine fristverlängernden Zeiten im Sinne des § 43 Abs.3 SGB VI.

Da somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht gegeben sind, brauchte das Gericht in eine medizinische Abklärung des Sachverhalts nicht einzutreten.

Der Klage war der Erfolg in vollem Umfang zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11799940

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