Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Klägerin nach erfolgter Beitragserstattung aufgrund der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch Kindererziehungszeiten eine Regelaltersrente zu gewähren ist.

Die 1946 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland. Sie hat vom 12.09.1966 bis 19.05.1978 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.

Auf ihren Antrag vom 22.05.1978 hin sind ihr die von ihr in der Zeit vom 12.09.1966 bis 19.05.1978 getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 14.789,90 DM mit Bescheid vom 01.09.1978 erstattet worden.

Am 06.07.1992 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre Kinder C., geboren 1967, und F., geboren 1969. Nach Einholung von Auskünften des Amtes für öffentliche Ordnung Stuttgart, des Einwohnermeldeamtes W., des Ordnungsamtes O., des Bürgermeisteramtes K. und des Einwohnermeldeamtes N. und nachdem die Klägerin auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.1995 mitgeteilt hatte, dass das Kind C. in der Zeit vom 16.02.1969 bis 24.11.1971 in der Türkei war, erkannte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.11.1995 für C., geboren 1967, die Zeit vom 01.10.1967 bis 30.09.1968 und für F., geboren 1969, die Zeit vom 01.08.1969 bis 31.07.1970 als Kindererziehungszeit an.

Mit Schreiben vom 24.10.2019 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie von 1966 bis 1978 in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe, dass sie ihre zwei Söhne C., geboren 1967, und F., geboren 1969, in Deutschland geboren und über 5 Jahre in Deutschland erzogen habe, dass sie zurzeit 73 Jahre alt sei und dass sie ihre Beitragserstattung erhalten habe, sinngemäß die Gewährung von Regelaltersrente.

Mit Bescheid vom 11.02.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zeit vom 12.09.1966 bis 19.05.1978 nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden könne, da wegen einer Beitragserstattung aus diesen rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche mehr hergeleitet werden könnten, dass für C., geboren 1967, die Zeit vom 01.10.1968 bis 28.02.1969 als Kindererziehungszeit vorgemerkt werde, dass für C., geboren 1967, die Zeit vom 01.03.1969 bis 31.03.1970 nicht als Kindererziehungszeit vorgemerkt werden könne, da das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei und dass für F., geboren 1969, die Zeit vom 01.08.1970 bis 31.01.1972 als Kindererziehungszeit vorgemerkt werde.

Mit Bescheid vom 21.02.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ab 01.11.2019 ab, da die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (= 60 Kalendermonate) mit 47 Wartezeitmonaten nicht erfüllt sei.

Mit Schreiben vom 21.09.2020 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sie 13 Jahre lang in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe, dass sie zwei Kinder in Deutschland geboren und 5 Jahre in Deutschland erzogen habe und dass sie daher berechtigt sei, eine Rente wegen Kindererziehungszeiten zu erhalten.

Den Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2021 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 235 SGB VI neben dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, die sog. Mindestversicherungszeit, von 5 Jahren vor Rentenbeginn Voraussetzung für die Bewilligung der Regelaltersrente sei, dass die Regelaltersgrenze frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht werde, dass auf die allgemeine Wartezeit unter anderem Beitragszeiten anrechenbar seien, dass mit Bescheid vom 01.09.1978 der Klägerin die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1303 Abs. 1 RVO durch die damalige LVA Baden-Württemberg für die Zeit vom 12.09.1966 bis 19.05.1978 in Höhe von insgesamt 14.789,90 DM erstattet worden seien, dass die Erstattung der Beiträge weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten gemäß § 1303 Abs. 7 RVO ausschließe, da das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst werde, dass der Feststellungsbescheid vom 11.02.2020 bezüglich der Entscheidung über die Vormerkung von Erziehungszeiten bestandskräftig geworden sei, dass nach dem Versicherungsverlauf des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 21.02.2020 für die beantragte Rente die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei, da statt der erforderlichen 5 Jahre (60 Kalendermonate) nur 47 Kalendermonate vorhanden seien und dass weitere nicht bekannte Versicherungszeiten von der Klägerin nicht geltend gemacht worden seien.

Mit ihrer am 02.03.2021 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangenen Klage vom 24.02.2021 verfolgt die Klägerin ihr Begehr weiter. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Auf Anhörung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Ve...

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