Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Landwirts auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
Orientierungssatz
1.Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 S. 2 ALG Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie u. a. voll erwerbsgemindert i. S. von § 43 SGB 6 sind und das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben ist.
Für die Annahme voller Erwerbsminderung des Antragstellers sind die Kriterien des § 43 Abs. 2 SGB 6 maßgeblich.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab Antrag bis 30.09.1996.
Mit Formblattantrag vom 23.01.1995 - Eingang bei der Beklagten am 24.01.1995 - beantragte der ... 1941 geborene Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten.
Am 24.02.1995 erfolgte eine sozialmedizinische Untersuchung und Begutachtung durch Frau Dr. M. - Gutachten vom 26.02.1995. In dem Gutachten ist ausgeführt, aufgrund der schweren Veränderungen des Skelettsystems und Begleitentzündungen des umgebendes Bindegewebes sei der Untersuchte nicht mehr in der Lage, auch nur leichter körperlicher Tätigkeit regelmäßig nachzugehen.
Der Obergutachter der Beklagten, Dr. K. gelangte am 20.04.1995anhand der Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken zu dem Ergebnis, Tätigkeiten in der Landwirtschaft seien nur noch dreistündig bis unter halbschichtig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch vollschichtig möglich.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 26.06.1995 ab.
Mit Bevollmächtigtenschreiben vom 02.08.1995 - Eingang bei der Beklagten am 04.08.1995 - legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei mehr als unverständlich, weshalb trotz der medizinischen Feststellung von Frau Dr. M. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden sei.
Dr. K. führt in seiner Stellungnahme vom 24.08.1995 aus, das ärztliche Gutachten von Frau Dr. M. könne nicht überzeugen. Eine orthopädische Nachuntersuchung sei gegebenenfalls nötig.
Die Beklagte hat daraufhin den ärztlichen Sachverständigen Dr. R... (Orthopäde und Chirurg) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Aufgrund sozialmedizinischer Untersuchung und Begutachtung vom 13.10.1995 ist dieser zu dem Ergebnis gelangt, daß leichte Tätigkeiten noch vollschichtig, mittelschwere ca. drei Stunden bis unter halbschichtig und schwere Tätigkeiten nur noch unter drei Stunden ausgeführt werden könnten. Hauptleiden sei ein Schulter/Armsyndrom rechts mit Verspannung der Schulter-Nackenmuskulatur bei reflektorischer Steifstellung der Halswirbelsäule, mittelgradige Spondylose des 5. bis 7. Halswirbels und Osteochondrose und Verschmälerung der Zwischenwirbelräume C 5 bis C 7. Ein Wurzelreizsyndrom S 1 links bei s-förmiger Skoliose mit fortgeschrittener Spondylose des 5. Lendenwirbels, geringer des 4. Lendenwirbels und massive Osteochondrosen, Verschmälerung L 5/S 1. Erhebliche Chondropathia patellae sowie dezente Innenmeniskusläsion links mit endgradig eingeschränkter Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes. Wegen der vorliegenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule kämen mittlere und schwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in ständiger gebückter Zwangshaltung und in Kälte und Nässe nicht mehr in Betracht. Abzuraten sei wegen der Veränderungen an beiden Kniegelenken auch von Arbeiten in kniender oder hockender Stellung. Zumutbar seien noch vollschichtig leichte Tätigkeiten in abwechselnder sitzender und stehender Haltung ohne Einwirkung von Kälte- und Nässe sowie in dem bisher ausgeübten Beruf als Landwirt als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsunfähigkeit bestehe daher seines Erachtens weder in dem ausgeübten Beruf als Landwirt als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der ärztliche Sachverständige hielt eine Kur in einem Thermal- oder Moorbad und entsprechende krankengymnastische Übungsbehandlung für dringend angezeigt.
Im Zeitraum 19.06.1996 bis 10.07.1996 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik S. Kostenträger LVA ...). Im Entlassungbericht ist ausgeführt, der Kläger sei vollschichtig für leichte Tätigkeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände (wegen Gichtarthritis an beiden Händen, Faustschluß und grobe Kraft an beiden Händen eingeschränkt, keine Tätigkeiten, die festes Greifen/Halten erfordern, z.B. Schaufeln, Hacken, Klettern auf Leitern und Gerüsten), ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen (Absturzgefahr wegen Griffunsicherheit) verrichten.
Dem schloß sich Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 14.12.1996 an.
Am 19.02.1997 erfolgte eine sozialmedizinische Untersuchung und Begutachtung für die Landesversicherungsanstalt .... An Gesundheitsstörungen sind dort angeführt: Eine Polyarthralgie bei Hyperuricaemie, Gichtdiathese, Befall nahezu aller großen Körpergelenke, teilweise ausgeprägt, ein Wirbelsäulensyndrom bei Fehlstellung un...