Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch im Vorverfahren. Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenfestsetzungsverfahren. Bestimmung der angemessenen Gebühr
Leitsatz (amtlich)
Streitigkeiten wegen eines Kostenerstattungsanspruchs im Vorverfahren sind als "deutlich unterdurchschnittlich" zu kennzeichnen.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2008 (S 53 AS 18280/08) wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Beschluss der Urkundsbeamtin ist nicht zu beanstanden.
Bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr war zwingend zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorliegend (nur) einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten für das Vorverfahren durchsetzen wollte, was die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber als deutlich unterdurchschnittlich kennzeichnet. Vorliegend handelte es sich gerade nicht um einen nicht von dem Beklagten beschiedenen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, es handelte sich also nicht um die Gewährung existenzsichernder Leistungen, auch war kein Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid nach dem SGB II nicht beschieden. Insoweit ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zu den Verfahren S 87 AS 4454/06 und S 75 AS 26315/07, wie auch den übrigen von der Erinnerungsführerin zitierten Beschlüssen des SG Berlin, in welchem eine Untätigkeit in einer leistungsrechtlichen Angelegenheit existenzsichernder Art vorausgegangen war.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 - L 2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42. Lieferung 2004, § 197 RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264, Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 16 RdNr. 108 ff.).
Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, 11. Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S 03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 5 RVG darstellen sollen. Das SGG kennt den Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG ergibt sich eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber in § 18 Nr. 5 RVG vom “Rechtspfleger„ spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des Gesetzgebers gewertet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2007 (Az.: 4 KSt 1002/07) und am 21.06.2007 (Az.: 4 KSt 1001/07) entschieden, dass § 18 Nr. 5 RVG auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst (entgegen VG Regensburg, a. a. O.).
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 S. 2 SGG).
Fundstellen