Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Leistungsausschluss für Auszubildende. Ausbildungsförderung. Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten. Berechnung. Umzug vor Vollendung des 25. Lebensjahres
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung des Zuschusses zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 S 1 SGB 2 sind von Anfang an nur die iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Von diesen angemessenen Unterkunftskosten ist der durch die Gewährung von Ausbildungsförderung (hier nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 1, Abs 3 BAföG) bereits gedeckte Unterkunftsbedarf (hier in Höhe von 116 Euro) in Abzug zu bringen. Der so errechnete Betrag des ungedeckten Unterkunftsbedarfs ist zum Betrag der Ausbildungsförderung zu addieren. Diesem zu berücksichtigenden Gesamtbedarf ist das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB 2 bereinigte Gesamteinkommen gegenüber zu stellen.
2. Eine von dem Auszubildenden monatlich zu zahlende Ausbildungsgebühr (Schulgebühr) kann nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 vom Einkommen abgesetzt werden. Grundsätzlich ist zwar insoweit die einkommensteuerrechtliche Bewertung maßgebend. Dabei haben jedoch den Zwecken des SGB 2 fremde Steuervergünstigungen unberücksichtigt zu bleiben.
3. Zur (Nicht-)Anwendung der Vorschrift des ab 1.4.2006 geltenden § 22 Abs 2a SGB 2.
Gründe
Die 1983 geborene Antragstellerin begehrt Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.
Zum 1. August 2006 zog die Antragstellerin von N. nach B. Sie wohnt hier zur Untermiete. Vor ihrem Umzug war die Antragstellerin als Pflegehelferin tätig.
Am 1. September 2006 begann sie eine dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin. Im ersten Ausbildungsjahr erhält sie eine Ausbildungsvergütung von 550 EUR brutto. Die Ausbildung umfasst eine schulische Ausbildung von mindestes 2100 Unterrichtsstunden und eine praktische Ausbildung von mindestens 2500 Stunden. Die Antragstellerin hat monatliche Ausbildungsgebühren in Höhe von 144 EUR zu zahlen.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 144 EUR zu gewähren,
hat gemäß § 86 b Abs. 2 SGG in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg Die Antragstellerin hat insoweit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 86 b Abs. 2 Satz 2, Satz 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung ergibt sich aus § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung vom 20. Juli 2007. Demnach erhalten Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und deren Bedarf sich - wie hier - nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2 a SGB II ausgeschlossen ist.
Die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft der Antragstellerin betragen monatlich 203,62 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der von ihr zu leistenden Untermiete in Höhe von 185 EUR zuzüglich einer Vorauszahlung von 30 EUR für Gas, abzüglich eines pauschalierten Anteils für Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,53 EUR und eines pauschalen Anteils für Kochenergie in Höhe von 4,85 EUR (vgl. Rundschreiben I Nr. 20/2006 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 22. Dezember 2006 in der Fassung vom 2. Februar 2007, Anlage 1 Nr. 4). Die im Untermietvertrag zusätzlich aufgeführten Kosten für Strom, Telefon und Internetnutzung in Höhe von insgesamt 35 EUR können nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden.
Die Kosten in Höhe von 203,62 EUR sind angemessen; der für einen 1-Personen-Haushalt geltende Richtwert von 360 EUR gemäß AV-Wohnen wird eingehalten.
Die Kosten der Unterkunft sind in Höhe von 95,91 EUR nicht gedeckt. Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs der Antragstellerin und ihrem zu berücksichtigenden Einkommen.
Da die Antragstellerin nicht bei ihren Eltern wohnt und Auszubildende an einer Berufsfachschule ist, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, bemisst sich ihr Bedarf zunächst auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BAföG. Die Anwendung der §§ 19, 20 SGB II ist durch § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen; ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt nicht vor; § 7 Abs. 6 SGB II greift nicht.
Hiervon ausgehend ist entsprechend dem Bescheid des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald - Amt für Ausbildungsförderung - vom 27. Februar 2007 ein monatlicher Grundbedarf der Antragstellerin in Höhe von 348 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs für die Unterkunft in Höhe von 64 EUR gemäß § 12 Abs. 3 BAföG anzuerkennen, insgesa...