Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit um Höhe der Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren
Orientierungssatz
1. Die vom Bevollmächtigten des Erinnerungsführers gewählte Verfahrensweise, anstelle eines gemeinsamen Untätigkeitsklageverfahrens über beide nicht beschiedene Widersprüche zwei gesonderte Klagen zu führen, verstößt gegen das standesrechtliche Gebot und die mandatsvertragliche Pflicht einer wirtschaftlichen und kostensparenden Prozessführung.
2. Die getrennte Gebührenabrechnung für verschiedene Verfahren ist vorliegend auch deswegen unzulässig, weil die Streitgegenstände der beiden Untätigkeitsklagen dieselbe Angelegenheit im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellen, für die der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann.
3. Die Gebühren sind bei zwei Klagegegenständen von 40 % auf 50 % der Mittelgebühren zu erhöhen, was im Ergebnis einer Erhöhung je weiterem Klagegegenstand um 10 % der Mittelgebühr entspricht.
Tenor
Die Erinnerung vom 24. April 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 13. April 2010 (S 65 AS …/09) wird zurückgewiesen.
Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Erinnerung wendet sich gegen die Höhe der für das vorangegangene Hauptsacheverfahren vom Erinnerungsführer an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten, die im angegriffenen Beschluss mit 130,90 € festgesetzt wurden. Begehrt wird die Festsetzung von 255,85 €.
Der Erinnerungsführer erhob - anwaltlich vertreten durch seinen Bevollmächtigten - am 7. November 2009 Untätigkeitsklage und beantragte, den Erinnerungsgegner zu verpflichten, über seinen Widerspruch vom 3. August 2009 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Juli 2009, betreffend den Leistungszeitraum 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009, zu entscheiden. Taggleich erhob der Bevollmächtigte im Namen der Ehefrau des Erinnerungsführers eine weitere Untätigkeitsklage gegen den Erinnerungsgegner (Aktenzeichen des Sozialgerichts Berlin S 65 AS …/09) betreffend den unbeschiedenen Widerspruch vom 3. August 2009 gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Juli 2009 für denselben Leistungszeitraum. Die Widersprüche des Erinnerungsführers und seiner Ehefrau waren zuvor taggleich durch den Bevollmächtigten eingelegt worden.
Mit Bescheiden vom 24. November 2009 hob der Erinnerungsgegner beide Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf. Mit Schriftsatz an das Gericht vom 27. November 2009 erklärte er sich zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit. Daher erklärte der Bevollmächtigte den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 für erledigt und beantragte die Festsetzung von zu erstattenden Kosten in Höhe von 255,85 € (bestehend aus Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG von 110,- €, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG von 85,- €, Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG von 20,- € und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 40,85 €). Mit Schriftsatz vom selben Tag gab er auch im Rechtsstreit S 65 AS …./09 die Erledigungserklärung ab und beantragte Kosten in gleicher Höhe. Mit Beschluss vom 13. April 2010 setzte die Urkundsbeamtin im Klageverfahren S 65 AS …/09 zu erstattende Kosten in Höhe von 238,- € fest (Erinnerung der dortigen Klägerin anhängig zum Az. S 180 SF …/10 E).
Mit Beschluss vom 13. April 2010 setzte die Urkundsbeamtin die für das Klageverfahren des Erinnerungsführers zu erstattenden Kosten auf 130,90 € nebst Zinsen fest. Wegen der sich aus der parallelen Bearbeitung der Klage der Ehefrau ergebenden Synergieeffekte komme nur der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 50,- € und einer Terminsgebühr von 40,- € sowie der Kommunikationspauschale und der entsprechenden Umsatzsteuer in Betracht. Hiergegen richtet sich die am 27. April 2010 beim Gericht eingegangene Erinnerung vom 24. April 2010.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Zu erstatten ist nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Verfahren lediglich ein Betrag von 98,18 €, und zwar aus folgenden Gründen:
a) Die Festsetzung von 238,- € als zu erstattende Kosten, was der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin bei Vorliegen einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage entspricht (vgl. nur Beschl. der 165. Kammer vom 2. Februar 2009, -S 165 SF 11/09 E-, dokumentiert bei juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de), oder gar höherer Kosten kommt hier nicht in Betracht. Denn die vom Bevollmächtigten des Erinnerungsführers gewählte Verfahrensweise, anstelle eines gemeinsamen Untätigkeitsklageverfahrens über beide nicht beschiedene Widersprüche zwei gesonderte Klagen zu führen, verstößt gegen das standesrechtliche Gebot und die mandatsvertragliche Pflicht einer wirtschaftlichen und kostensparenden Prozessführung (Kostenminderungspflicht, vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 193, Rn. 7 und 9).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der für Kostensachen zuständigen Kammern des Sozialgerichts Berlin, dass der erstattungspflichtige Gegner im Prozess nicht verpflichtet ist, auf ...