Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. keine hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Zurückweisung eines Antrags auf "Neuberechnung der Leistungen nach § 44 SGB 10". ordnungsgemäßer Antrag. Benennung der zu überprüfenden Bescheide. keine Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Ist auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 der Einstieg in eine erneute Sachprüfung von der zuständigen Behörde zu Recht abgelehnt worden, weil weder die zu überprüfende Bescheide im Einzelnen benannt worden noch Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit getroffener Entscheidungen aufgezeigt worden sind, so besteht auch bei Nachholung dieser Mitwirkungshandlungen im Klageverfahren keine Aussicht auf Erfolg einer Klage auf Gewährung höherer Leistungen unter Aufhebung der die Überprüfung ablehnenden Entscheidungen sowie unter Verpflichtung zur Abänderung der entsprechenden ursprünglichen Bewilligungen (abweichend zu LSG Berlin-Potsdam vom 8.3.2012 - L 18 AS 513/12 B PKH).

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag der Kläger vom 9. Juli 2012,

ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O… M…, B…str. .., … H…, zu gewähren,

war abzulehnen.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).

Eine Erfolgaussicht im oben dargestellten Sinne besteht für die vorliegende Klage nicht.

Die vorliegende Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

Denn der Beklagte hat eine Überprüfung seiner Entscheidungen für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 zu Recht abgelehnt.

Die Kläger haben - anwaltlich vertreten durch die hiesigen Prozessbevollmächtigten - am 10. Februar 2011 folgenden Antrag gestellt: "Es wird überdies Namens und im Auftrag unseres Mandanten die Neuberechnung der Leistungen nach § 44 SGB X für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 beantragen".

Der Beklagte hat die Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass eine Konkretisierung der zu überprüfenden Bescheide sowie eine Angaben erforderlich ist, vor welchem Hintergrund diese Entscheidungen rechtswidrig sein sollen.

Nachdem die Kläger auf dieses Schreiben keine entsprechenden Angaben gemacht haben, hat der Beklagte die Überprüfung der Leistungsbewilligungen mit Bescheid vom 19. Januar 2012 abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2012 Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch haben die Kläger - entgegen ihrer Ankündigung - nicht begründet. Der Beklagte hat daher den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung weist er erneut darauf hin, dass der Antrag der Kläger mangels Benennung konkreter Bescheide oder Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Entscheidungen keinen Anlass zur Überprüfung sämtlicher Entscheidungen für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010 gegeben habe.

Der Bescheid vom 19 . Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 ist nicht zu beanstanden.

Zum Verfahren bzw. zu den Anforderungen bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012, Az: L 20 AS 947/12 B PKH ausgeführt:

"Hinsichtlich des Rücknahmeverfahrens nach § 44 SGB X gilt, dass die Behörde auf einer ersten Stufe zunächst zu prüfen hat, ob sie in eine erneute Sachprüfung eintreten muss, und zwar - mangels ausdrücklicher Regelung im SGB X - in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. Urteile vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - Juris; vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33 ; vom 28.1.1981 - 9 RV 29/80 = BSGE 51, 139 - jeweils m.w.N.). Ergibt sich im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (BSGE 63, 33 m.w.N.). Vorliegend durfte der Beklagte mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers von einer Sachprüfung absehen, weil weder ersichtlich ist, welche Bescheide in welchem Umfang überprüft werden sollen, noch unter welche...

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