Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Gegenstandswert. anwaltliche Tätigkeit. Vergütung vertragsärztlicher Leistung. Budgetierungsmaßnahme. Fallzahlengrenzwert. wirtschaftliches Interesse
Orientierungssatz
Zur Bestimmung des Gegenstandswertes bei vereinzeltem Überschreiten von Fallzahlengrenzwerten in bestimmten Quartalen des Abrechnungszeitraumes.
Tatbestand
Im Streit stand der Antrag der Klägerin, einer radiologischen Gemeinschaftspraxis, die den Beigeladenen zu 7) bis 11) für die Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.2000 erteilten Ermächtigungen mit Fallzahlbegrenzungen zu versehen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des am 4.2.1998 ergangenen Urteils (3 KA 486/97) verwiesen.
Der Beigeladenen zu 11) hat mit Schriftsatz vom 27.8.1998 die Festsetzung der Gegenstandswerte für Eil- und Hauptsacheverfahren beantragt. Die Kassenärztliche Vereinigung hat mit Schreiben vom 16.4.1999 mitgeteilt, daß der Beigeladene zu 11) in den Quartalen III/97 bis III/98 eine Fallzahl von 67, 36, 129, 42 und 147, insgesamt 421 Fälle mit einem Umsatz von DM 484.512 -- abgerechnet habe.
Entscheidungsgründe
Nach § 116 Abs. 2 Nr.1 BRAGO werden im Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SGG) die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtskosten geltenden Wertvorschriften. § 13 GKG gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 1 GKG). Deshalb ist hier der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen (§ 8 Abs.1 Satz 3 BRAGO). Da sich der Gegenstandswert auch nicht aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt, und auch sonst nicht feststeht, ist er gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung sowie bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf DM 8000.-, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über eine Million DM anzunehmen. Hierzu ist ergänzend auch § 13 GKG heranzuziehen (BSG SozR 1930 § 8 Nr.2).
Demnach ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache entspricht seinem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung (BSG SozR 1930 § 8 Nr.2).
Wie bereits mit Beschlüssen vom 30.12.1997 (3 KA 126/96 EA) und vom 2.7.1998 (3 KA 485/97 EA) entschieden worden ist, ist das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin/Antragstellerin deckungsgleich, sondern nach den in den vorgenannten Beschlüssen genannten Kriterien zu bestimmen. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert grundsätzlich aus der Differenz zwischen den tatsächlich abgerechneten Fällen zur Zahl der Fälle, die der Beigeladene bei einem Obsiegen der Klägerin/Antragstellerin hätte erbringen dürfen (vorliegend je 100 Fälle pro Quartal).
Vorliegend besteht die Besonderheit, daß der Beigeladene zu 11) die begehrten Grenzen ohnehin nur vereinzelt -- im Quartal I/98 um 29 Fälle und im Quartal III/98 um 47 Fälle -- überschritten hat. Im Wege der Schätzung ist davon auszugehen, daß sich dieser Umstand bis zum Ende der Ermächtigung fortsetzen wird. Auf den Dreijahreszeitraum der Ermächtigung hochgerechnet ergäbe sich dann eine Gesamtüberschreitung um 182 Fälle (29 + 47 : 5 x 12).
Bei einem Falldurchschnitt von DM 1150, 86 (484.512 : 421) ergibt sich mithin unter Abzug eines 50%igen Kostenanteils für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von rund DM 105.000.-. Für das Eilverfahren ist dieser Betrag auf ein Viertel zu reduzieren (siehe hierzu die vorgenannten Beschlüsse), beträgt also gerundet DM 26.000.-
Fundstellen