Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Vertragsarzt. Überschreitung von Fallzahlengrenzwerten. einstweilige Anordnung. Zeitraum
Orientierungssatz
1. Der Gegenstandswert im einstweiligen Anordnungsverfahren über die Berechtigung zur Überschreitung von Fallzahlengrenzwerten bestimmt sich aus der Differenz zwischen den Fällen, die tatsächlich abgerechnet wurden, zur Zahl der Fälle, die bei einer antragsgemäßen Entscheidung im Anordnungsverfahren hätten erbracht werden dürfen. Die Zahl der überschießenden Fälle ist mit dem durchschnittlichen Fallwert zu multiplizieren, auf den insgesamt strittigen Zeitraum hochzurechnen, um einen 50%igen Kostenanteil zu bereinigen und schließlich wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens auf 1/4 des verbleibenden Wertes zu reduzieren.
2. Als strittiger Zeitraum ist der gesamte Ermächtigungszeitraum zugrundegelegt. Soll die anordnungsweise begehrte Fallzahlbegrenzung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache gelten, doch läßt sich nicht hinreichend präzise bestimmen, wann eine höchstrichterliche Entscheidung in der Hauptsache ergehen wird. Sofern dies vor Ablauf des Ermächtigungszeitraums der Fall sein sollte, ist diesem Umstand hinreichend durch die Reduzierung des Gegenstandswertes auf 1/4 des Wertes der Hauptsache Rechnung getragen.
Tatbestand
Im Streit stand ein Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, daß die Beigeladenen zu 7) bis 11) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahren 3 KA 486/97 von der ihnen durch Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte -- Hamburg vom 18.06.1997 erteilten Ermächtigung nur bis zu einer Fallzahlbegrenzung von jeweils 100 Behandlungsfällen pro Quartal Gebrauch machen dürfen. Durch die vorgenannten Beschlüsse waren die Beigeladenen zu 7) bis 11) für den Zeitraum vom 01.07.1997 bis 30.06.2000 ohne Fallzahlbegrenzung zur Erbringung bestimmter strahlentherapeutischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Beschluß vom 4. Februar 1998 (Aktenzeichen 3 KA 485/97 EA) verwiesen.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 8) bis 10) hat mit Schreiben vom 07.04.1998 und der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 7) mit Schreiben vom 29.04.1998 um Festsetzung des Gegenstandswertes gebeten.
Entscheidungsgründe
Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO werden im Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG) die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 1 GKG). Deshalb ist hier der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO). Da sich der Gegenstandswert auch nicht aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Danach ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die sich aus dem Antrag des Klägers / Antragstellers für ihn ergebenen Bedeutung der Sache entspricht seinem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung.
Wie bereits im Gegenstandswertbeschluß vom 30. Dezember 1997 (Aktenzeichen 3 KA 126/96 EA) festgestellt worden ist, ist das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen zu 7) bis 10) nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin deckungsgleich, sondern nach den im vorgenannten Beschluß genannten Kriterien zu bestimmen.
Danach bestimmt sich der Gegenstandswert bei den Beigeladenen zunächst aus der Differenz zwischen den Fällen, die sie tatsächlich abgerechnet haben, zur Zahl der Fälle, die sie bei einer antragsgemäßen Entscheidung im Anordnungsverfahren hätten erbringen dürfen (vorliegend jeweils 100 Fälle pro Quartal). Die Zahl der überschießenden Fälle ist mit dem durchschnittlichen Fallwert zu multiplizieren, auf den insgesamt strittigen Zeitraum hochzurechnen, um einen 50%igen Kostenanteil zu bereinigen und schließlich wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens auf 1/4 des verbleibenden Wertes zu reduzieren.
Zur näheren Erläuterung wird auf die Gründe des Vorgenannten, zwischen den nämlichen Beteiligten ergangenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Gericht hält es für sachgerecht, auch vorliegend wieder auf die bekannten Werte aus dem Jahre 1996 zurückzugreifen. Eine Abweichung zum vorgenannten Beschluß ergibt sich allerdings hinsichtlich der Dauer des strittigen Zeitraumes; insoweit war es vorliegend sachgerecht, den gesamten Ermächtigungszeitraum von 12 Quartalen zugrundezulegen. Zwar soll die anordnungsweise begehrte Fallzahlbegrenzu...