Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren

 

Orientierungssatz

Die Unkosten für die Bemühungen eines Bevollmächtigten, der in dem einem Widerspruchsverfahren vorhergehenden Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat, sind nicht erstattungsfähig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.1990; Aktenzeichen 9a/9 RVs 13/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051840

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