nicht rechtskräftig

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Feststellung unbegrenzter, in der Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR versicherter Arbeitsentgelte.

Die 1929 geborene Klägerin war Mitarbeiterin des Staatlichen Komitees für Rundfunk der DDR. Sie bezog ab 1. Dezember 1989 einer Altersrente aus der Sozialversicherung der DDR und ab 1. März 1990 eine diese ergänzende Zusatzversorgung.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 die Daten der Zugehörigkeit zum freiwilligen Zusatzversorgungssystem der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates und die Begrenzungen nach den Anlagen 4, 5 und 8 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 1. November 1995 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 1996 zurück. Klage dagegen hat die Klägerin nicht erhoben.

In der Folgezeit stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 1997 die Daten mit Wirkung ab 1. Januar 1997 neu fest, wobei sich keine Begrenzungen mehr ergaben. Auf den Antrag der Klägerin vom 1. November 1999 auf Überprüfung hinsichtlich der Versorgungszeiten Dezember 1989 bis Februar 1990 korrigierte die Beklagte für Leistungszeiträume bis 30. Juni 1993 die Daten durch Bescheid vom 14. Juni 2000, für Leistungszeiträume ab 1. Juli 1997 mit Bescheid vom 22. Juni 2000. Für die dazwischen liegenden Leistungszeiträume ergänzte die Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2001 die Feststellungen, soweit Beitragszeiten vom Dezember 1989 bis Februar 1990 betroffen seien. Im Übrigen gelte die Ergänzung nicht für bereits bindend festgestellte Zeiten.

Mit ihrem Widerspruch vom 8. November 2001 wandte sich die Klägerin dagegen, dass für Leistungszeiträume vor 1997 nicht die unbegrenzten Arbeitsentgelte festgestellt worden seien. Sie habe gegen den Bescheid vom 13. Oktober 1995 sehr wohl Widerspruch eingelegt.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2002 zurück. Weil der Überführungsbescheid vom 13. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1996 mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden sei, komme wegen Art. 11 (richtig wohl: 13) 2. AAÜG-ÄndG eine rückwirkende Überprüfung nicht in Betracht. Für die Neufeststellung der Rente sei der Rentenversicherungsträger zuständig.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit ihrer Klage vom 20. März 2002 weiter. Sie beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist, weil sie sich von März bis Mai 1996 auf einem absoluten physischen und psychischen Tiefstand befunden habe. Nach dem Tod ihrer 94-jährigen Mutter Weihnachten 1995 sei bei der Klägerin selbst der Zusammenbruch eingetreten. Erst im Herbst 1996 habe eine allmähliche Erholung angefangen. Sie sei in der Zeit, in der sie die Klage hätte einreichen müssen, dazu nicht im Stande gewesen. Sie legte dazu das Attest ihrer Internistin H vom 6. Juni 2002 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

In der mündlichen Verhandlung teilte die Klägerin mit, dass über den Widerspruch der Klägerin gegen den Rentenbescheid vom 15. November 1995 bislang vom Rentenversicherungsträger nicht entschieden worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1995 in der Form der Bescheide vom 29. Juli 1997, 14. Juni und 22. Juni 2000 und vom 2. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2002 abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Feststellungen des Bescheides vom 22. Juni 2000 mit Wirkung auch für Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 1997 zu treffen.

Die Klägerin beantragt hilfsweise, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, inwieweit das Regelungssystem der Rentenüberführung rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 und 28 GG) entspricht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig und den Rentenversicherungsträger für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen für zuständig.

Dem Gericht haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 2. November 2001 richtet. Dafür hat die Klägerin Klagebefugnis, weil sie gegenüber der Beklagten rügen kann, durch die von der Beklagten mittels mehreren feststellenden Verwaltungsakten in ihren Rechten dadurch verletzt zu sein, als die Feststellungen die Anwendung von Begrenzungsregelungen nach § 6 AAÜG umsetzten.

Mit dem Bescheid vom 13. Oktober 1995 hat die Beklagten mit mehreren Verwaltungsakten (für jeden festgestellten Teilzeitraum jeweils ein feststellender Verwaltungsakt) der Klägerin und dem Rentenversicherungsträger die Anwendung von Begrenzungen ...

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