Tenor

1. Es wird festgestellt, dass für die Entscheidung über das rentenrechtlich maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und dessen Begrenzung nach §§ 7, 8 Absatz 1, 2, 3, 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz die Zuständigkeit der Beklagten besteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Daten nach §§ 7, 8 AAÜG für die Rentenberechnung.

Der 1932 geborene Kläger ist ohne einen erlernten Beruf in das DDR-Ministerium für Staatssicherheit (MfS) am 1. Oktober 1967 im Dienstgrad eines Feldwebels eingetreten. Er absolvierte während seiner Dienstzeit beim MfS eine interne Ausbildung als Berufskraftfahrer und war bis zuletzt als Kraftfahrer tätig. Sein letzter Dienstgrad war der eines Leutnants. Eine militärische Offiziersausbildung absolvierte der Kläger nicht. Er wurde zum 15. März 1990 aus dem MfS/AfNS entlassen und erhielt zunächst eine Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem des MfS (Bescheid vom 17. Mai 1990).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 8. Dezember 1993 eine Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 des Anspruchs und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für den Zeitraum vom 1. Oktober 1967 bis 15. März 1990 fest. Darüber hinaus stellte sie die maßgeblichen Entgelte in der Anlage 1 des Bescheides fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 19. Februar 1996 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides. Das Überprüfungsverfahren wurde durch die Beklagte zum Ruhen gebracht.

Sie erließ unter dem 15. Oktober 1999 den Änderungsbescheid, mit welchem sie mit Wirkung ab 28. April 1999 den Bescheid vom 8. Dezember 1993 dahingehend abgeänderte, das Entgelte nunmehr bis zur Höhe des Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt würden. Das danach maßgebliche Entgelt ergebe sich aus Anlage 1, die Bestandteil des Bescheides sei. Wegen der Einzelheiten dieses Bescheides wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen.

Am 6. Dezember 1999 legte der Kläger gegen den Änderungsbescheid Widerspruch ein. Er wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2002 durch die Beklagte zurückgewiesen, weil die Entscheidung der Beklagten den gesetzlichen Regelungen des 2. AAÜG Änderungsgesetz entspreche. Dies gelte auch, soweit der Kläger eine rückwirkende Korrektur für Zeiträume vor Mai 1999 verlange, weil Art. 11 des Gesetzes dies ausschließe.

Mit seiner Klage vom 21. Januar 2002 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem in der mündlichen Verhandlung der Vertreter der Beigeladenen eine auch vor Mai 1999 rückwirkende Anwendung der Werte der Anlage 6 zum AAÜG neue Fassung zusagte, verlangt der Kläger nicht mehr für Zeiträume vor Mai 1999 eine Korrektur der Entgeltfeststellungen seitens der Beklagten.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. festzustellen, dass für die Entscheidung über das rentenrechtlich maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und dessen Begrenzung nach §§ 7, 8 Absatz 1, 2, 3, 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Zuständigkeit der Beklagten besteht,
  2. den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2002 abzuändern,
  3. die Beklagte zu verpflichten, mit Wirkung vom 1. Juli 2001 die bescheinigten Jahresbruttoarbeitsentgelte bei der Feststellung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach dem AAÜG nur auf 80 vom Hundert, höchstens auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG zu begrenzen,
  4. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, mit Wirkung vom 1. Juli 2001 die bescheinigten Jahresbruttoarbeitsentgelte bei der Feststellung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach dem AAÜG nur auf 80 vom Hundert, höchstens auf 150 vom Hundert der jeweiligen Werte der Anlage 5 zum AAÜG mit der Maßgabe zu begrenzen, dass die für die Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS insgesamt zu berücksichtigenden Entgelte nach AAÜG 128 vom Hundert der jeweiligen Werte der Anlage 5 zum AAÜG entsprechen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erklärt, dass mit dem Bescheid vom 8. Dezember 1993 in der Form des Bescheides vom 15. Oktober 1999 keine Regelung bzgl. der Kürzung der Entgelte getroffen worden sei. Im Übrigen habe der Bescheid weiterhin, insbesondere hinsichtlich der Regelungen der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Bestand.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Dem Gericht haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 8. Dezember 1993 in der Form des Bescheides vom 15. Oktober 1999 richtet. Dafür hat der Kläger Klagebefugnis, weil er gegenüber der Bekla...

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