Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung der originären Arbeitslosenhilfe zum 31.3.1994. Übergangsregelung. Rückwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der Übergangsregelung des § 242q Abs 10 Nr 2 AFG beginnt der Verbrauch des durch § 135a AFG auf 312 Tage begrenzten Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe gemäß § 110 S 1 Nr 1 AFG erst nach dem 31.3.1994.

2. Das Ergebnis, daß der Anspruch in den Altfällen bereits am 31.3.1994 erloschen ist, hätte der Gesetzgeber nur durch eine rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelung erreichen können, die aber eine - grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässige - echte Rückwirkung (Rückwirkung der Rechtsfolgen) dargestellt hätte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2186438

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