Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung von Entgeltpunkten aus Invalidenrente des Beitrittsgebiets. in voller Höhe als Auffüllbetrag geleistete Rente. Dynamisierungsanspruch. Rentenanpassung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. In den Fällen, in denen ausnahmsweise nach § 307a SGB 6 keine persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln sind, um eine dynamisierbare Rente zu berechnen (hier: Invalidenrente nach § 11 SozPflVRV), sind diese in gesetzesanaloger Anwendung anderer Vorschriften des SGB 6 zu ermitteln (§ 248 Abs 2 iVm § 256a Abs 5 SGB 6).

2. Für eine in voller Höhe als Auffüllbetrag geleistete Rente besteht ein Anspruch auf Dynamisierung.

3. Die Vorschriften über die Rentenanpassung 2000 und 2001 verstoßen nicht gegen das GG.

4. Ein Gebot, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Renten in bestimmtem Ausmaß und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzugleichen, lässt sich aus dem GG nicht ableiten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen B 4 RA 62/02 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Dynamisierung des an die Klägerin geleisteten Rentenzahlbetrages.

Die ... 1922 geborene Klägerin stammt aus dem Beitrittsgebiet. Sie konnte aufgrund ihrer Behinderung zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgehen. Seit 1953 bezog die Klägerin eine Invalidenrente nach § 11 der 1. Renten-VO-DDR. Dieser Rentenbetrag wurde zum 1. Januar 1991 gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung -- 1. RAV -- um 15 % und zum 1. Juli 1991 gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung -- 2. RAV -- um weitere 15 % erhöht. Am 31. Dezember 1991 erhielt die Klägerin danach einen Rentenzahlbetrag in Höhe von 437.-- DM, zu dem monatlich ein Sozialzuschlag in Höhe von 165.-- DM geleistet wurde.

Mit undatiertem Bescheid wertete die Beklagte die Versichertenrente gemäß § 307 a Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch -- SGB VI -- mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 in eine Regelaltersrente um. Die bis dahin gezahlte Invalidenrente in Höhe von 437.-- DM wurde um 6,84 % erhöht und dann in dieser Höhe abzüglich des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Klägerin gezahlt. Der Rentenbetrag betrug danach 466,89.-- DM. Dieser Betrag wurde in voller Höhe als Auffüllbetrag gemäß § 315 a SGB VI geleistet.

In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 wurde der Klägerin von der Beklagten neben ihrer Rente ein Sozialzuschlag gemäß des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet -- Art. 40 RÜG -- gezahlt. Mit Bescheid vom 23. November 1994 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin als Regelaltersrente ab dem 1. Januar 1992 neu, weil sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geändert hatten. Insgesamt erhielt die Klägerin im Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.6.1992 nach Zahlung des Sozialzuschlags und abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 602.-- DM ausgezahlt, in der Zeit vom 1.7.1992 bis zum 30.6.1993 betrug der Zahlbetrag 658.-- DM, in der Zeit vom 1.7.1993 bis zum 30.6.1995 betrug der Zahlbetrag 674.-- DM, in der Zeit vom 1.7.1995 bis zum 30.6.1996 betrug der Zahlbetrag 681.-- DM und in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 31.12.1996 betrug der Zahlbetrag 688.-- DM. Seit dem 1. Januar 1997 erhält die Klägerin -- nach Wegfall des Sozialzuschlages- monatlich 428,14 DM ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 beantragte die Klägerin die Überprüfung der seit dem 1. Juli 1990 wirksam gewordenen Rentenbescheide. Mit Bescheid vom 18. Januar 2001 wies die Beklagte den Antrag zurück. Sie führte aus, dass die Klägerin eine Rente aus dem Beitragsgebiet beziehe, die gemäß § 307 a SGB VI umgewertet worden sei. Da sich für den Monatsbetrag der Rente keine Entgeltpunkte ergeben würden, sei die Rente allein in Höhe des Auffüllbetrages zu zahlen.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies nochmals darauf, dass der vom Einigungsvertrag geschützte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen und entsprechend zu leisten sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bestätigte die Ausführungen im Ursprungsbescheid und fügte ergänzend hinzu, dass die sich aus dem Einigungsvertrag ergebenden Vertrauensschutzgedanken fortgeführt worden seien, indem der nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gezahlte Rentenbetrag um 6,84 % erhöht worden sei und in dieser Höhe in Form des Auffüllbetrages weitergezahlt werde. Der Auffüllbetrag könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -- BSG -- nicht angepasst werden, weil es ihm an anpassungsfähigen Elementen mangele.

Mit ihrer am 16. Mai 2001 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass die in Art. 30 Abs. 5 EV als in EV Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 festgelegte Zahlbetragsgarantie, welche vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei, auch für sie gelte. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass die Zahlbetragsgarantie unter den...

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