Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragssatz bei Nachversicherung

 

Orientierungssatz

1. Das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nach erfolgreicher Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung kann nicht unter Hinweis darauf in Abrede gestellt werden, es liege lediglich die kurzzeitige und damit unbeachtliche Unterbrechung eines zum selben Dienstherrn bestehenden Dienstverhältnisses vor, wenn nach weniger als einem Monat seit Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Richterverhältnis begründet wird.

2. Nur der Übertritt in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn stellt ein Ausscheiden iS von § 124 Abs 1 AVG dar.

3. Das gemäß § 124 Abs 1 S 1 die "im Zeitpunkt des Ausscheidens" geltenden Beitragssätze maßgebend sind, ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob die Nachversicherung sogleich zu erfolgen hat oder zunächst gemäß § 125 AVG aufgeschoben wird. Eine Regelung, wonach im Falle des Aufschubs durchgehend der letzte aktuelle Beitragssatz maßgeblich ist, enthält § 125 AVG nicht.

4. Einen Grundsatz, wonach den Rentenversicherungsträgern im Zweifel Beiträge im größtmöglichen Umfang zuzuführen sind, gibt es nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039012

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