Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorruhestandsgeld. Anpassung des Nettoentgelts. Berücksichtigung von Lohnsteuerklassenänderungen bei Anpassung ab 1.1.1991. Beitragsbemessungsgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die "Nettoanpassung" des Zahlbetrages des Vorruhestandsgeldes ist mit der entsprechenden Anwendung des § 112a AFG nicht vereinbar. Anzupassen ist entsprechend §§ 112a, 249c Abs 13 AFG das der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zugrundeliegende Nettoentgelt.

2. Die Erhöhung der Bemessungsgrenzen ab 1.1.1991 ist für die Dynamisierung der Vorruhestandsgelder ohne Bedeutung. Der EinigVtr Anl II Kap VIII Sachgebiet E Abschn III Nr 5 Buchst c kommt bei der Neuberechnung des Vorruhestandsgeldes nach den Regelungen des EinigVtr ab 3.10.1990 in Betracht.

3. Bei der Anpassung der Vorruhestandsgelder zum 1.1.1991 sind geänderte Lohnsteuerklassen nicht zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2001080

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