Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorruhestandsgeld. Dynamisierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die "Nettoanpassung" des Zahlbetrages aller Vorruhestandsgelder zu einheitlichen Zeitpunkten (1.1./1.7.) ist mit der entsprechenden Anwendung des § 112a AFG nicht vereinbar. Anzupassen ist entsprechend §§ 112a, 249c Abs 13 AFG das der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zugrundeliegende Nettoentgelt.

Der Anpassungszeitpunkt ist individuell nach dem letzten Tag des Bemessungszeitraumes zu bestimmen.

2. Die Erhöhung der Bemessungsgrenzen ab 1.1.1991 ist für die Dynamisierung der Vorruhestandsgelder ohne Bedeutung. Anl II Kap VIII Sachgebiet E Abschn III Nr 5 Buchst c EinigVtr kommt nur bei der Neuberechnung des Vorruhestandsgeldes nach den Regelungen des EinigVtr ab 3.10.1990 in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1773088

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