Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung von "befristeter erweiterter Versorgung". Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Einstellung "befristeter erweiterter Versorgung" durch § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie in Art 14 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG oder Vertrauensschutzgrundsätze.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2052033 |
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