Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung von "befristeter erweiterter Versorgung". Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Einstellung "befristeter erweiterter Versorgung" durch § 13 Abs 1 Nr 4 AAÜG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie in Art 14 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG oder Vertrauensschutzgrundsätze.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.1996; Aktenzeichen 4 RA 57/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052033

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