Entscheidungsstichwort (Thema)
MKG-Chirurg. Anwendung der abgesenkten Degressionsregelung für 2005. kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Orientierungssatz
1. Die grundsätzliche Anwendung der Degressionsvorschriften auch auf Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen kann nicht in Zweifel gezogen werden. Auch die Zugrundelegung der im Jahr 2005 geltenden, abgesenkten Degressionsregelungen auf diese Berufsgruppe ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
2. Der Umstand, dass Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Zahnersatzleistungen nur in einem sehr geringen Umfang erbringen, steht der Anwendung der im Jahr 2005 geltenden Degressionsschwellen nicht entgegen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die degressionsbedingte Honorarkürzung im Jahr 2005.
Die Kläger, ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg ist seit 1984 zur vertragsärztlichen und seit 1993 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In dem hier maßgeblichen Zeitraum beschäftigte er eine Weiterbildungsassistentin sowie bis 4. Januar 2005 einen Entlastungsassistenten. In den Jahren 2004 und 2005 erzielte er folgende Honorarumsätze:
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Honorar |
KCH |
KBR |
Gesamt |
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2004 |
458.972,99 € |
2.708,80 € |
461.681,79 € |
2005 |
360.438,32 € |
2.475,53 € |
362.913,85 € |
Mit vorläufig bezeichnetem Degressionsbescheid vom 14. Oktober 2005 ermittelte die Beklagte für die Praxis des Klägers für den Zeitraum I - III/05 eine Degressionsgrenze von 328.834 Punkten und stellte eine Überschreitung von 63.159 Punkten fest. Gleichzeitig setzte sie den zurückzuzahlenden Honoraranteil auf 9.684,40 Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben am 7. November 2005 zurück. Der Kläger hat am 25. November 2005 Klage erhoben. Er hält die gesetzliche Absenkung der degressionsfreien Punktmengengrenzen ab dem Jahr 2005 für Zahnärzte, die auch Fachzahnärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind, für verfassungswidrig. Die Absenkung der Punktmengengrenzen für sonstige Zahnärzte ab dem Jahr 2005 stelle eine notwendige Folgeregelung aufgrund der Umstellung auf befundbezogene Festzuschüsse beim Zahnersatz dar. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass sich das Behandlungs- und Abrechnungsverhalten von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen nicht wesentlich von dem der Allgemeinzahnärzte unterscheide. Diese Annahme sei falsch. Bei Allgemeinzahnärzten betrage der Anteil der prothetischen Leistungen 25 %. Bei Oralchirurgen und in seiner Berufsgruppe sei der Anteil der Zahnersatzleistungen so gering, dass die Absenkung der Degressionsstufen nicht ansatzweise gerechtfertigt sei. In den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Schleswig-Holstein habe der Anteil der Zahnersatzleistungen in seiner Berufsgruppe im Jahr 2003 zwischen 0,03 und 0,66 % gelegen. Er selbst rechne keine Zahnersatzleistungen ab, daher komme es zu einer erheblichen Benachteiligung gegenüber Allgemeinzahnärzten. Die Beklagte hat unter dem 26. Juli 2006 einen weiteren, ebenfalls als vorläufig bezeichneten, Degressionsbescheid für das gesamte Jahr 2005 erlassen, in dem sie die degressionsfreie Grenze auf 328.844 Punkte, die Überschreitung auf 137.570 Punkte und die daraus resultierende Honorarminderung auf 24.368.20 Euro festsetzte. Der Bescheid wurde dem Gericht übermittelt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des vorläufigen Degressionsbescheids vom 14. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2005 sowie des Bescheids vom 26. Juli 2006 zu verpflichten, die Degressionskürzung auf der Grundlage der im Jahr 2004 für Zahnärzte geltenden Degressionswerte zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus gibt sie an, dass Anteil der Zahnersatz-Leistungen bei Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen und Zahnärzten für Oralchirurgie am Gesamtabrechnungsvolumen in B bei 2,25 % liegt. Der Kläger habe - ebenso wie in den Vorjahren - keine Zahnersatzleistungen abgerechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Gegenstand der Klage ist nur der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2006. Dieser Bescheid ist bei weiter Auslegung von § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn er tritt an die Stelle des vorläufigen Bescheides vom 14. Oktober 2005 und legt nunmehr die (vorläufige) Höhe der Degressionskürzung für das gesamte Jahr 2005 fest. Die Beklagte hat eine Abschrift des Bescheides gem. § 96 Abs. 2 SGG an das Gericht übermittelt.
Die hiergegen erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zugrunde...