rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Ein Beruhen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X lässt sich nur dann feststellen, wenn die fehlerhaften Angaben bei normativer Betrachtung ursächlich für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes waren. Maßstab für die Prüfung ist die im Sozialrecht geltende Theorie des wesentlichen Zusammenhangs.
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 1. und 5. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 in der Form der Bescheide vom 27. Oktober 2004 werden aufgehoben, soweit die Beklagte nicht bereits anerkannt hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligungen von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nach dem erhöhten statt nach dem allgemeinen Leistungssatz sowie über die entsprechende Erstattung.
Die 1950 geborene Klägerin ist Mutter einer im April 1975 geborene Tochter. Sie beantragte am 28. Februar 2002 Arbeitslosengeld und meldete sich bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Im Leistungsantrag gab sie das Geburtsdatum ihrer Tochter, die Familienkasse für das Kindergeld sowie die Kindergeldnummer an. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 5. März 2002 Arbeitslosengeld nach dem erhöhten Leistungssatz. Die Klägerin bezog die Leistung bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 19. Dezember 2003.
Während des Leistungsbezuges erfolgte am 3. Juni 2002 eine Bearbeitung wegen eines Datenabgleichs mit der Kindergeldkasse. Dort war zum April 2002 die Zahlungseinstellung vermerkt. Im September 2002 und im März 2003 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die für die Prüfung der Voraussetzungen des erhöhten Leistungssatzes erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Klägerin kam diesen Aufforderungen jeweils in vollem Umfange und zeitnah nach. Mit Schreiben vom 16. September 2003 reichte die Klägerin (noch ohne dazu aufgefordert zu sein) die entsprechenden Unterlagen ein und teilte der Beklagten mit, dass das Studium der Tochter voraussichtlich im Februar 2004 ende. Sie reichte dazu eine Immatrikulationsbescheinigung ihrer Tochter ein.
Die Klägerin beantragte am 4. Dezember 2003 die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Im Antrag gab sie zutreffend das Geburtsdatum ihrer Tochter an. Die Frage, ob für das Kind Kindergeld gezahlt werde, wurde bejaht. Es ist erkennbar, dass der Eintrag korrigiert wurde.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe nach dem erhöhten Leistungssatz (Verfügung vom 10. Dezember 2003).
Mit Schreiben vom 16. März 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 29. Februar 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.736,43 EUR zu Unrecht bezogen habe. Der Klägerin habe in diesem Zeitraum Leistung nur nach dem allgemeinen Leistungssatz zugestanden, da die Tochter im April 2002 das 27. Lebensjahr vollendet habe. Leistungen seien jedoch nach dem erhöhten Leistungssatz gezahlt worden. Die Klägerin habe die Überzahlung verursacht, weil sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in ihren Verhältnissen nicht richtig angezeigt habe. Die Klägerin erhalte Gelegenheit zur Äußerung.
Bereits für März 2004 wurde der Klägerin Arbeitslosenhilfe nur nach dem allgemeinen Leistungssatz gezahlt.
Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. März 2004 mit, dass die Tochter am 26. Januar 2004 das Studium abgeschlossen habe. Es solle nicht mehr der erhöhte Leistungssatz gezahlt werden. Mit Schreiben vom 30. März 2004 wandte sich die Klägerin gegen die beabsichtigte Aufhebung und begründete dies damit, dass der Beklagten das Geburtsdatum ihrer Tochter seit Gewährung des erhöhten Leistungssatzes, von vornherein bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe im März 2003 die Voraussetzungen für die Anwendung des erhöhten Leistungssatzes geprüft und sei in der Folgezeit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen vorliegen würden. Es sei deshalb nicht erkennbar, welche erhebliche Änderung in den Verhältnissen die Klägerin nicht angezeigt haben sollte.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 1. April 2004 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 29. Februar 2004 auf. Die Klägerin habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Wenn sie dies nicht gewusst habe, weil sie das ihr ausgehändigte Merkblatt nicht gelesen habe, so sei dies als grob fahrlässig anzusehen. Im Aufhebungszeitraum sei der Klägerin Leistung in Höhe von 1.736,43 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei von der Klägerin zu erstatten.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 19. April 2004. Sie verwies darin auf ihr Schreiben vom 30. März 2004.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2004 zurück. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, dass das Kindergeld nur befristet gewährt worden sei und auch nicht, dass es weggefallen sei.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mi...