Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. keine Teilhabeleistungen für außerschulischen Arabisch- und Islamunterricht
Leitsatz (amtlich)
Für außerschulischen Religions- und Sprachunterricht besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 Absatz 7 SGB II.
Orientierungssatz
Az beim LSG Berlin-Potsdam: L 25 AS 211/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für die Teilnahme an außerschulischem Arabisch- und Islamunterricht.
Die 2008, 2004, 2003, 2006 und 2009 geborenen Kläger beziehen gemeinsam mit ihren Eltern in Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, so unter anderem auch für die Bewilligungszeiträume 01.11.2014 bis 31.10.2015 und 01.11.2015 bis 31.10.2016.
Mit Anträgen vom 10.11.2014, eingegangen beim Beklagten am 13.11.2014, beantragten die Kläger jeweils Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 7 SGB II i.H.v. 10 € monatlich, um im Zeitraum September 2014 bis Juni 2015 am Kurs “Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht„ in der Bildungseinrichtung …gGmbH teilzunehmen. Die Teilnahmegebühren betrugen monatlich zwischen 25,- € für den Klägerin zu 3. und 10,- € für die Klägerin zu 5. Hinzu kam eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von jeweils 10,- €.
Mit Bescheiden vom 17.11.2014 lehnte der Beklagte die Anträge ab, da es sich nicht um einen anerkennungsfähigen Mitgliedsbeitrag aus dem Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit handele. Hiergegen erhoben die Kläger am 17.12.2014 jeweils Widerspruch, den sie damit begründeten, dass es sich um Unterricht des … e.V. handele, dessen Ziel die altersgerechte Vermittlung der Grundlagen der arabischen Sprache in Gruppen sei, und dass daher eine Teilhabe am soziokulturellen Leben in der Gemeinschaft vorliege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 wies der Beklagte die Widersprüche für alle Kläger zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es sei nicht erkennbar, dass die Vermittlung der arabischen Sprache und islamischen Religionsunterrichts der Integration in bereits bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen diene. Auch handele es sich nicht um unter staatlicher Aufsicht stehenden Islamunterricht im Rahmen eines normalen Lehrplans.
Hiergegen erhoben die Kläger am 13.04.2015 jeweils eigenständige Klagen, die das Gericht mit Beschlüssen vom 02.07.2015 und 28.07.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 SGG verbunden hat.
Mit weiteren Anträgen vom 10.09.2015, eingegangen beim Beklagten am 08.10.2015, beantragten die Kläger zu 1., zu 4. und zu 5. wiederum Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II in Höhe von jeweils 10,- € monatlich für die Teilnahme am “Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht„ in der … gGmbH im Zeitraum September 2015 bis Juni 2016. Die Teilnahmegebühren betrugen monatlich zwischen 25,- € und 20,- € je Kläger zuzüglich einer einmaligen Anmeldegebühr in Höhe von jeweils 10,- €.
Der Beklagte lehnte auch diese Anträge ab (Bescheide vom 09.10.2015). Die hiergegen am 09.11.2015 erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12.11.2015 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass über die Vermittlung von Arabischunterricht und Islamunterricht hinaus keine die Gemeinschaft und das Gruppenerlebnis fördernde Aktivitäten angeboten würden. Altersgerechter Unterricht sei gerade kein spezielles die Gemeinschaft prägendes Kriterium, sondern der Normalfall der Wissensvermittlung. Darüber hinaus geförderte Aktivitäten wie z.B. gemeinsame Ausflüge, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder gemeinsame Nachhilfe im Rahmen schulischer Pflichtfächer fänden nicht statt. Die staatliche Förderung von Religionsunterricht - egal welcher Glaubensrichtung - in dieser Form würde das Grundprinzip der Trennung von Staat und Religion unterwandern. Die Förderungsfähigkeit nach § 28 Abs. 7 SGB II sei allenfalls zu bejahen, wenn ein allumfassender vergleichender Religionsunterricht angeboten werde.
Die hiergegen am 18.11.2015 erhobene Klage hat das Gericht mit Beschluss vom 04.02.2016 ebenfalls zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung ihrer Klagen führen die Kläger im Wesentlichen aus: Es bestehe ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben aus § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 SGB II, da diese Norm Mitgliedsbeiträge unter anderem im Bereich Kultur berücksichtige. Der … e.V. sei 1995 auf Wunsch arabischer Familien gegründet worden, die Wert darauf legten, dass ihre Kinder die arabische Sprache erlernten. Er vermittle die Grundlagen der arabischen Sprache altersgerecht und bringe Schülern bei, Texte zu verstehen und sich in Wort und Schrift zu artikulieren. Des Weiteren erteile er islamischen Religions...