Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorruhestandsgeld. Höhe ab 1.1.1991. Nettoanpassung des Zahlbetrages. Berücksichtigung von geänderter Lohnsteuerklasse und Steuerfreibetrag
Leitsatz (amtlich)
1. Die "Nettoanpassung" des Zahlbetrages des Vorruhestandsgeldes ist mit der entsprechenden Anwendung des § 112a AFG nicht vereinbar. Anzupassen ist entsprechend §§ 112a, 249c Abs 13 AFG das der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zugrundeliegende Nettoentgelt.
2. Bei der Anpassung der Vorruhestandsgelder zum 1.1.1991 sind geänderte Lohnsteuerklassen und auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerfreibeträge nicht zu berücksichtigen.
Fundstellen
Dokument-Index HI2001079 |
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