Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorruhestandsgeld. Höhe. Beitragsbemessungsgrenze. besitzgeschützte Leistung. keine Bindungswirkung der nach DDR-Recht geschlossenen Vorruhestandsvereinbarung gegenüber der BA. Nettoanpassung des Zahlbetrages. Vertrauensschutz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das bis zum 2.10.1990 gezahlte Vorruhestandsgeld ist nicht besitzgeschützt, soweit sich eine Leistungsminderung aus der Begrenzung des Arbeitsentgelts auf die Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ergibt.

2. Die zwischen Vorruheständler und früherem Arbeitgeber nach DDR-Recht geschlossene Vorruhestandsvereinbarung hat gegenüber der BA keine Bindungswirkung.

3. Die Übergangsregelungen des EinigVtr verstoßen nicht gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien des durch Art 20 GG garantierten Vertrauensschutzes.

4. Die "Nettoanpassung" des Zahlbetrages des Vorruhestandsgeldes ist mit der entsprechenden Anwendung des § 112a AFG nicht vereinbar. Anzupassen ist entsprechend §§ 112a, 249c Abs 13 AFG das der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zugrundeliegende Nettoentgelt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039065

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