Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorruhestandsgeld. Berechnung und Höhe. Keine Bindung der BA an frühere Vorruhestandsvereinbarung. Vertrauensschutz. Dynamisierung. Lohnsteuerklassenänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das bis zum 2.10.1990 gezahlte Vorruhestandsgeld ist nicht besitzgeschützt, soweit sich eine Leistungsminderung aus der Begrenzung des Arbeitsentgelts auf die Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ergibt.

2. Die zwischen Vorruheständler und früheren Arbeitgeber nach DDR-Recht geschlossene Vorruhestandsvereinbarung hat gegenüber der BA keine Bindungswirkung.

3. Die Übergangsregelungen des EinigVtr verstoßen nicht gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien des durch Art 20 GG garantierten Vertrauensschutzes.

4. Die "Nettoanpassung" des Zahlbetrages des Vorruhestandsgeldes ist mit der entsprechenden Anwendung des § 112a AFG nicht vereinbar. Anzupassen ist entsprechend §§ 112a, 249c Abs 13 AFG das der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zugrundeliegende Nettoentgelt.

5. Bei der Anpassung der Vorruhestandsgelder zum 1.4.1991 sind geänderte Lohnsteuerklassen nicht zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.1994; Aktenzeichen 7 RAr 14/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2001129

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