Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Arbeitslosengeld II. Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Höhe des Regelsatzes. Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen. Nichtberücksichtigung von Warmwasserpauschale. Unterhaltsleistungen nicht vom Einkommen absetzbar -

 

Leitsatz (amtlich)

1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegt der Arbeitslosenhilfeanspruch nicht der Eigentumsgarantie des Art 14 GG, weil es sich nicht um eine aus Beitrags-, sondern aus Steuermitteln finanzierte Leistung handelt. Gegen die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe bestehen dementsprechend keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2) Die gesetzliche Festsetzung der Regelsätze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3) Die Kosten für die Warmwasserbereitung und das Kochgas sind aus dem Regelsatz zu bestreiten und können nicht als Teil der Unterkunftskosten anerkannt werden.

4) Unterhaltsverpflichtungen können im Rahmen des § 11 SGB 2 nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Der Unterhaltspflichtige ist gesetzlich nicht gehalten, sich durch Unterhaltsleistungen in den Zustand der Hilfebedürftigkeit zu begeben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.07.2008; Aktenzeichen B 14 AS 50/08 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie leben als Familie gemeinsam in einer Wohnung, wobei die minderjährige Klägerin zu 3) die Tochter der Klägerin zu 2) ist. Die Wohnung verfügt über eine zentrale Warmwasserversorgung. An den Vermieter haben die Kläger monatlich einen Betrag von 391,71 EUR zu entrichten, der neben der Nettokaltmiete auch die Betriebs- und Heizkosten sowie die Kosten der Warmwasserbereitung umfasst.

Der Kläger zu 1) bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe, während die Klägerin zu 2) erwerbstätig ist und ein Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1.311,89 EUR und Kindergeld in Höhe von 154,- EUR erhält. Sie kommt für die Unterhaltsverpflichtungen ihres Ehemannes gegenüber dessen aus einer früheren Verbindung stammenden Kindern in monatlicher Höhe von insgesamt 147,38 EUR auf. Die Klägerin zu 3) bekommt von ihrem leiblichen Vater einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 200,- EUR.

Der Beklagte versagte den Klägern mit Bescheid vom 9. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2005 die von ihnen am 29. September 2004 beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei er den Klägern zu 1) und 2) einen monatlichen Regelsatz von jeweils 311,- EUR und der Klägerin zu 3) einen Regelsatz von 276,- EUR sowie der gesamten Bedarfsgemeinschaft monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 374,37 EUR zubilligte, so dass sich ein anerkannter Gesamtbedarf von 1.272,37 EUR ergab. Der Beklagte rechnete das Nettoarbeitseinkommen des Klägerin zu 2) in Höhe von 1.311,89 EUR abzüglich der zu berücksichtigenden Absetz- und Freibeträge sowie das Kindergeld für die Klägerin zu 3) in Höhe von 154,- EUR und den Kindesunterhalt in Höhe von 200,- EUR auf den Bedarf an und kam zu dem Ergebnis, dass der Bedarf von dem Einkommen gedeckt werde.

Die Kläger verfolgen nun ihr Begehren mit ihrer am 17. Mai 2005 erhobenen Klage weiter, die sie damit begründen, dass die Versagung der Leistungen gegen Grundrechte und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Der Abzug einer Warmwasserpauschale von den Kosten für Unterkunft und Heizung sei zudem rechtswidrig. Schließlich müsse das anzurechnende Einkommen der Klägerin zu 2) zusätzlich um die Unterhaltsleistungen gemindert werden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2005 zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage richtet sich zutreffend gegen den Beklagten, der als Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung darstellt und gemäß § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig ist. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger zu 1) insbesondere keinen Anspruch auf Leistungen in Höhe der früher gewährten Arbeitslosenhilfe geltend machen kann. Ein gesetzlicher Anspruch besteht hierfür nicht mehr, da die Arbeitslosenhilfe seit dem Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 nicht mehr gewährt wird. Dieser Anspruch ist nicht durch die grundrechtliche Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprec...

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