Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt zu Grunde zu legenden Kalendermonate. Elternzeit für ein vor dem 1.1.2007 geborenes älteres Geschwisterkind
Orientierungssatz
Bei der Regelung des § 2 Abs 7 S 5 BEEG, wonach Kalendermonate des Elterngeldbezuges, aber nicht Kalendermonate der Elternzeit von der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt zu Grunde zu legenden Kalendermonate (§ 2 Abs 1 BEEG) ausgenommen sind, handelt es sich um eine innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgeber liegende Entscheidung.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zugrundelegung einer höheren Einkommensgrundlage bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Elterngeld für ihr zweites Kind.
Die Klägerin ist bei der D R B als Verwaltungsamtsrätin tätig.
Am 9. Februar 2004 gebar sie ihren ersten Sohn J. Nach Ablauf der Schutzfrist und Inanspruchnahme von einem Tag Erholungsurlaub nahm sie vom 7. April 2004 bis zum 8. Februar 2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 9. Februar 2007 bis 20. Februar 2007 setzte sie ihre Vollzeittätigkeit mit Erholungsurlaub fort.
Die Schutzfrist für ihren am 13. April 2007 geborenen zweiten Sohn M begann am 21. Februar 2007 und endete am 8. Juni 2007. Vom 9. bis zum 13. Juni 2007 nahm die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge Urlaub bzw. einen bezahlten Wandertag in Anspruch. Seit dem 14. Juni 2007 beansprucht die Klägerin Elternzeit.
Im Monat Februar 2007 erzielte sie ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 2.423,46 EUR und ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.657,19 EUR. Im Monat März 2007 betrug das Einkommen 3.390,19 Brutto und 2.195,50 EUR Netto, im Monat April 2007 3.630,24 EUR Brutto einschließlich einer Einmalzahlung von 150,00 EUR und 2.329,27 EUR Netto, im Mai 2007 3.480,24 EUR Brutto und 2.245,73 EUR Netto sowie im Juni 2007 1.511,87 Brutto und 1.117,83 Netto.
Am 4. Juni 2007 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann Elterngeld für die Lebensmonate eins bis 14 des Kindes M. In den Lebensmonaten vier, 13 und 14 nahm der Vater des Kindes den Bezug des Kindergeldes in Anspruch. In den Lebensmonaten eins bis drei und fünf bis zwölf ist die Klägerin Bezugsempfängerin.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte der Beklagte den Anspruch der Klägerin für den zweiten Lebensmonat des Kindes in Höhe von 19,36 EUR, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300,00 EUR und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 EUR und wies ihren Antrag im Übrigen zurück.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2007 legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie während der dreijährigen Elternzeit ihres ersten Sohnes keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte und bei der Berechnung des monatlichen Einkommens auf die Zeit vor der Geburt ihres ersten Kindes abzustellen sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. September 2007 unter Hinweis auf die Berechnungsmodalitäten des § 2 Abs. 7 BEEG zurück.
Am 19. Oktober 2007 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, durch die Nichtberücksichtigung des Einkommens vor der Geburt des ersten Kindes werde die familienpolitische Zielsetzung des Elterngeldes nicht erreicht. Das Elterngeld solle Familien in der Frühphase nach der Geburt eines Kindes orientiert an ihrem individuellen Einkommen entlasten. Die Einkommenssituation vor der Geburt des zweiten Kindes stelle nicht das durchschnittliche Einkommen der Klägerin dar. Für diesen Sonderfall habe der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. An den Geburtenabstand dürften nicht, wie in § 2 Abs. 7 BEEG geschehen, Rechtsfolgen geknüpft werden. Das Bundesverfassungsgericht habe die Kinderbetreuung als Leistung erkannt, die im Interesse der Gemeinschaft liege und deren Anerkennung verlange. Art. 6 GG i. V. m. Art. 20 GG verpflichteten den Gesetzgeber nicht nur zum Schutz, sondern zugleich zur Förderung der Familie. Die Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz belaste die Familien, in denen Kinder in kurzer Folge geboren werden. Die Berechnungsmethode verstoße daher ohne sachlichen Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2007 und seinen Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, als Einkommensgrundlage für ihr zweitgeborenes Kind, M N, den Betrag von 30.020,49 EUR zugrunde zu legen und an die Klägerin für die Lebensmonate eins bis drei und fünf bis zwölf des Kindes das sich hieraus ergebende Elterngeld in Höhe von jeweils 1.676,15 EUR pro Monat zu zahlen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung das Bundeselterngeldgesetz korrekt angewandt zu haben. Die Bestimmung, den Bemessungszeitraum bei der Ermittlung des Einkommen...