Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt zu Grunde zu legenden Kalendermonate. Elternzeit für ein älteres Geschwisterkind
Orientierungssatz
Bei der Regelung des § 2 Abs 7 S 5 BEEG, wonach Kalendermonate des Elterngeldbezuges, aber nicht Kalendermonate der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld von der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt zu Grunde zu legenden Kalendermonate (§ 2 Abs 1 BEEG) ausgenommen sind, handelt es sich um eine innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegende Entscheidung.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zugrundelegung einer höheren Einkommensgrundlage bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Elterngeld für ihr zweites Kind J C.
Die Klägerin ist seit März 2001 bei der Firma S GmbH Co ... KG mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden angestellt. Sie erzielte bis zum Mutterschutz für ihr erstes Kind zuletzt ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 1.400,00 EUR Brutto.
Am 9. Juli 2004 gebar die Klägerin ihren Sohn D. Von Juni 2004 bis Dezember 2006 unterbrach sie ihre Beschäftigung und nahm Mutterschutz und Elternzeit in Anspruch.
Die Schutzfrist für ihre am 1. Januar 2007 geborene Tochter begann am 20. November 2006 und endete am 26. Februar 2007. In diesem Zeitraum bezog sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR pro Kalendertag.
Am 20. Februar 2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für die Lebensmonate eins bis zwölf ihres zweiten Kindes.
Mit Bescheid vom 16. März 2007 bewilligte der Beklagte den Anspruch der Klägerin für den zweiten Lebensmonat ihrer Tochter in Höhe von 37,00 EUR, für den dritten bis siebenten Lebensmonat in Höhe von 375,00 EUR und für den achten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 300,00 EUR und wies ihren Antrag im Übrigen zurück.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führt sie aus, die vorgenommene Berechnung des Elterngeldes berücksichtige nicht, dass sie ohne die Geburt ihres zweiten Kindes ab dem 1. Januar 2007 wieder ihr volles Gehalt bezogen hätte. Es sei auf das Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes abzustellen. Der Vermögensausfall, der durch die Geburt des zweiten Kindes entstehe, werde ebenso wenig beachtet, wie der Einkommensverzicht aufgrund des Erziehungsurlaubes für ihr erstes Kind. Zwar stehe der Klägerin nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Elterngeld zu. Aus den Gesetzgebungsmaterialien und dem Sinn und Zweck der Norm ergebe sich aber ein Anspruch. Die Berücksichtigung des Erziehungsurlaubs bei denen der Einkommensberechnung zugrunde liegenden Kalendermonaten widerspreche dem Gleichheitssatz.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Juli 2007 unter Hinweis auf die Berechnungsmodalitäten des § 2 BEEG zurück.
Am 22. August 2007 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruch.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für das am 1. Januar 2007 geborene Kind J C Elterngeld für Februar 2007 in Höhe von 226,41 EUR, für die Monate März bis Juli 2007 in Höhe von jeweils 639,41 EUR und für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von jeweils 564,41 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung das Bundeselterngeldgesetz korrekt angewandt zu haben und verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748 - BEEG) wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Das zweite Kind der Klägerin wurde am 1. Januar 2007 geboren. Seit dem 20. November 2006 befand sich die Klägerin in Mutterschutz. Für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist daher auf das Einkommen der Klägerin vom November 2005 bis Oktober 2006 abzustellen. Nach § 2 Abs. 7 S...