Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe in anderen Lebenslagen. Übernahme von Bestattungskosten. Bestattungspflicht. Brandenburg. keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Bestattungsunternehmens
Orientierungssatz
1. Bestattungspflichtig ist derjenige, der letztlich verpflichtet ist, die Kosten einer Bestattung zu tragen (vgl BVerwG vom 5.6.1997 - 5 C 13/96 = BVerwGE 105, 51), also derjenige, der der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (vgl BVerwG vom 30.5.2002 - 5 C 14/01 = BVerwGE 116, 287). Dabei handelt es sich um einen besonderen zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status, der erbrechtlich, unterhaltsrechtlich oder polizeirechtlich begründet sein kann (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R = BSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1 und vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R = BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2).
2. Anders als etwa § 10 Abs 2 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (juris: BestattG SN) begründet weder in Brandenburg noch in Berlin der Vertrag eines Verstorbenen mit einem Bestattungsunternehmen dessen Bestattungspflicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) durch den Beklagten.
Der Kläger ist Inhaber eines Bestattungsunternehmens mit Sitz in Berlin. Die 1927 geborene, zuletzt in der Stadt Falkensee (Landkreis Havelland) wohnende, unabhängig von Sozialhilfeleistungen lebende und am 23. Februar 2009 in einem Krankenhaus der Stadt Nauen (Landkreis Havelland) verstorbene Frau E. A. S. hatte dem Kläger am 12. September 1994 einen vorzeitigen Bestattungsauftrag für eine Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne auf einem Friedhof in Berlin erteilt. Die Deckung der Bestattungskosten sollte durch das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkasse und eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgen. Ein Restbetrag sollte vom Lebensgefährten der Verstorbenen beglichen werden. Nachdem der Lebensgefährte der Verstorbenen vorverstorben war, wurde der vorzeitige Bestattungsauftrag unter dem 12. Mai 1998 dahingehend geändert, dass nunmehr die Restzahlung durch den Erben, ein Tierheim, erfolgen sollte. Mit Testament vom 8. Mai 1998 hatte die Verstorbene das Tierheim als Alleinerben eingesetzt. Nachdem die Erblasserin gestorben war, setzte das Tierheim den Kläger davon in Kenntnis, der den Leichnam aus dem Krankenhaus abholte und dessen Einäscherung in einem Krematorium in Berlin veranlasste. Das Tierheim schlug die Erbschaft in der Folgezeit jedoch aus, worauf hin die Verwaltung des Friedhofs die bereits angesetzte Beisetzung der Urne absagte und den Kläger zu deren Abholung aufforderte. Der Kläger kam dem nach und bewahrt die Urne seitdem bis heute bei sich auf. Die im Zusammenhang mit der durchgeführten Einäscherung sowie der Aufbewahrung der Urne entstanden bzw. durch eine Beisetzung noch entstehenden Kosten beziffert der Kläger ausweislich seiner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung vom 14. November 2013, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, auf insgesamt 3.934,00 Euro.
Am 19. Oktober 2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII mit der Begründung, zur Bestattung Verpflichteter im Sinne der Vorschrift sei auch derjenige, der sich vertraglich gegenüber einem Verstorbenen zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet habe. Aufgrund seiner Verpflichtung als Bestatter zur Bestattung gegenüber der Verstorbenen trage er dafür zunächst notwendiger Weise die Kosten. Nach der Ausschlagung der Erbschaft durch den testamentarischen Erben habe das Nachlassgericht mitgeteilt, mangels erkennbarer Erbmasse keine Nachlasspflegschaft einzusetzen. Die im vorzeitigen Bestattungsauftrag genannte private Versicherung sei nach Auskunft des Versicherungsunternehmens bereits im Jahre 2005 erloschen. Der Beklagte lehnte die begehrte Kostenübernahme mit Bescheid vom 14. April 2010 mit der Begründung ab, der Kläger zähle nicht zum Kreis der nach Landesrecht bestattungspflichtigen Personen. Den dagegen vom Kläger am 22. April 2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2010 mit der Begründung zurück, die Ordnungsbehörde hätte für die Bestattung der Verstorbenen sorgen müssen. Der Kläger sei aufgrund der Information durch das Tierheim tätig geworden und habe daher offenbar mit diesem einen Werkvertrag geschlossen und müsse seine Ansprüche aus diesem Vertrag gegenüber dem Tierheim durchsetzen. Der Kläger selbst sei jedenfalls nicht bestattungskostenpflichtig geworden.
Der Kläger hat am 21. Juni 2010 zunächst Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juli 2010 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat, wo es am 21. Juli 2010 eingegangen ist. Der Kläger behauptet, dass das T...