Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Schülerschreibtisch
Orientierungssatz
1. Der Anspruch nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 ist nicht notwendig auf eine komplette Ausstattung ausgerichtet, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beziehen (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R = SozR 4-4200 § 23 Nr 2 ).
2. Bei einem Schülerschreibtisch handelt es sich um einen von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 umfassten Gegenstand, und eine Schülerin, die Leistungen nach dem SGB 2 erhält, kann vom Jobcenter für die Erledigung ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch jedenfalls dann verlangen, wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008 verurteilt, der Klägerin 70,00 € für den als Erstausstattung für die Wohnung angeschafften Schülerschreibtisch zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin 17/100 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (zuletzt) über die Erstattung von Kosten für die Anschaffung eines Kinderschreibtisches als Erstausstattung für die Wohnung.
Die 2002 geborene Klägerin lebt mit ihrer 1968 geborenen, alleinerziehenden und derzeit studierenden Mutter, dem 1998 geborenen Bruder E.. sowie der 2008 geborenen Schwester J.. in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Unter dem 06.05.2008 beantragte die Mutter der Klägerin für diese Leistungen für die notwendige Schulausstattung, wie Schreibtisch, Schulranzen etc.
Mit Bescheid vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008 (Widerspruch vom 15.09.2008) wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die geltend gemachten Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten seien.
Mit der am 26.10.2011 beim Sozialgericht Berlin eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Übernahme von Kosten für die Schulausstattung in Höhe von (zunächst) 413,28 € (vgl. Schriftsatz vom 18.03.2009) und sodann 313,33 € (vgl. Schriftsatz vom 18.05.2009) weiter. Der geltend gemachte Bedarf sei insbesondere unter Berücksichtigung des zum 01.08.2009 in Kraft getretenen § 24a SGB II - der auch auf zurückliegende Zeiträume anwendbar sei - zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 hat die Klägerin - aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.05.2011, B 14 AS 11/10 R - wonach § 24a SGB II nicht vor dessen in Kraft treten anwendbar sei - ihr Begehren auf die Erstattung der Kosten für die Übernahme eines Kinderschreibtisches in Höhe von 120 € - der am 22.08.2008 von einer Bekannten erworben und am 22.08.2008 (100 €) und 23.08.2008 (20 €) bezahlt wurde - beschränkt. Insoweit seien die Voraussetzungen für die Erstausstattung einer Wohnung gegeben, so dass der Beklagte zur Erstattung der entstandenen Aufwendungen verpflichtet sei. Der Klägerin müsse es ermöglicht werden, ihre Hausaufgaben an einem altergerechten Schreibtisch in ihrem eigen Zimmer machen zu können. Die Mitnutzung des selbst zusammengebauten Schreibtisches des Bruders sei nicht möglich. Auch könne der Schreibtisch der Mutter nicht mitgenutzt werden, weil dieser mit den Studiumsunterlagen der Mutter belegt sei. Zudem werde das Zimmer durch die 2008 geborene Schwester genutzt, so dass die erforderliche Ruhe zur Bewältigung der Hausaufgaben nicht gewährleistet sei. Schlussendlich bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Schularbeiten am kleinen Küchentisch in der beengten Küche zu machen, weil es auch dort an der erforderlichen Ruhe fehle.
Die Klägerin beantragte daher,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008 zu verurteilen, Leistungen für einen Schülerschreibtisch als Erstausstattung für die Wohnung in Höhe von 120,00 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den streitigen Bescheiden sowie den Inhalt der Verwaltungsakte. Er ist zudem der Ansicht, dass kein Bedürfnis für die Übernahme der Kosten für einen Schülerschreibtisch bestehe, weil es der Klägerin zuzumuten sei, ihre Hausaufgaben an den sich bereits im Haushalt befindenden Tischen zu erledigen. Zudem sehen die Verwaltungsvorschriften des Beklagten ohnehin keine Übernahme von Kosten für einen Schülerschreibtisch vor.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008, mit dem (u.a.) die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches abgelehnt wurde. Die Klägeri...