Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Vorruhestandsgeldes. Nichtberücksichtigung von Steuerfreibeträgen. Anpassung des Nettoentgelts. Anpassungszeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der durchschnittliche Nettolohn, aus dem der Zahlbetrag des Vorruhestandsgeldes ermittelt wurde, war aus dem Bruttodurchschnittslohn abzüglich der Lohnsteuer - ohne Berücksichtigung besonderer Steuerfreibeträge - und des Beitrags zur Sozialpflichtversicherung zu ermitteln.

2. Die "Nettoanpassung" des Zahlbetrages des Vorruhestandsgeldes ist mit der entsprechenden Anwendung des § 112a AFG nicht vereinbar. Anzupassen ist entsprechend §§ 112a, 249c Abs 13 AFG das der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zugrundeliegende Nettoentgelt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.1994; Aktenzeichen 7 RAr 48/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1772923

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