Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht betrieblicher Zahlungen
Orientierungssatz
1. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten zählen nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB 5 u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung.
2. Für deren Einordnung nach § 229 Abs. 1 S. 1 SGB 5 kommt es darauf an, ob es sich um eine Leistung i. S. des § 1 BetrAVG handelt. Leistungen sind u. a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, d. h. der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen.
3. Dagegen sind Überbrückungsgelder, Überbrückungshilfen oder sonstige Übergangsleistungen nicht der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.
4. Eine solche Zahlung verfolgt keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen Überbrückungszweck, weil sie den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll. Für eine Absicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist die Leistung nicht vorgesehen. Damit unterfällt sie nicht der Beitragspflicht in der Krankenversicherung.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die durch diese in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 von ihr auf die von ihrem vormaligen Arbeitgeber L. AG gewährte “Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter„ geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine der Klägerin gewährte Firmenrente ihres vormaligen Arbeitgebers bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist.
Die 1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert (im Weiteren: die Beklagte).
Die Klägerin war bis zum 30. Juni 2015 bei der D. L. AG als Flugbegleiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen festgestellter dauernder Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin.
Die Lufthansa gewährte der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 eine “Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter„ in Höhe von (zunächst) 1.611,03 € (Schreiben L.S. GmbH vom 18. Mai 2015). Das fliegerische Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 30. Juni 2015 wegen dauernder Flugdienst Untauglichkeit geendet, weswegen eine Firmenrente gemäß § 2 TV ÜV-FB geleistet werde.
Grundlage ist der für Flugbegleiter geltende Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter (TV ÜV-FB) vom 1. Juli 2003 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation beziehungsweise der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft. Gemäß dessen § 2 haben Flugbegleiter einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenzen mit dem 55. oder gegebenenfalls einem späteren Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag L.-Betriebsrente haben. Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem klägerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr.
Nach § 2 Abs. 4 TV ÜV-FB entsteht der Anspruch auf Firmenrente bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 TV ÜV-FB erfolgt auf Wunsch des Flugbegleiter/der Flugbegleiterin im Falle der Flugdienstuntauglichkeit eine Weiterbeschäftigung am Boden, wenn die Weiterbeschäftigung unter geänderten, angemessenen Vertragsbedingungen auf einem freien, zumutbaren Arbeitsplatz möglich ist.
Gemäß § 20 MTV Kabine endet das Arbeitsverhältnis, wenn durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt wird, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühestens zulässig gewesen wäre.
Ab dem 1. Juli 2015 war die Klägerin arbeitssuchend gemeldet und bezog ab dem 1. September 2015 (bis 30. September 2016) Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Das Bemessungsentgelt für diese Leistung betrug zu diesem Zeitpunkt 454,86 € wöchentlich. Ab dem 1. November 2016 bis 13. März 2017 nahm die Klägerin an einer Leistung z...