Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2018 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Übergangsversorgung zu entrichten sind.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die seit dem 01.01.2018 erhobenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten.
III. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die 1963 geborene Klägerin war in der Zeit vom 11.02.2018 bis 24.04.2018 als Bezieherin von Arbeitslosengeld I bei der Beklagten gesetzlich gegen Krankheit versichert. Ab dem 25.04.2018 ist die Klägerin als Rentnerin pflichtversichert.
Die D. AG übermittelte am 23.01.2018 die Auszahlungsdaten eines laufenden Versorgungsbezugs ab 01.01.2018 in Höhe von monatlich 3.515,60€ an die Beklagte.
Mit Bescheid vom 19.04.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Versorgungsbezug die gesetzlich festgelegte Mindestgrenze von 152,25€ übersteige. Daher habe sie aus diesem Betrag Beiträge zu zahlen. Man habe die Zahlstelle bereits informiert. Diese werde die Beiträge berechnen, vom Bruttobetrag des Versorgungsbezuges abziehen und direkt an die Beklagte überweisen.
In der Folge wurde ein Schreiben der L. bei der Beklagten vorgelegt.
Seitens der L. wurde bestätigt, dass die Klägerin zum 31.12.2017 wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit als Kabinenmitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Nach Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis wegen dauernder Flugdienstunfähigkeit, d.h. ab dem 01.01.2018 erhalte die Klägerin eine tarifliche Übergangsversorgung nach Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter in der Neufassung vom 01.07.2003, die aus drei Bestandteilen bestehe. Die ÜV-Firmenrente werde aus Rückstellungen der Gesellschaft finanziert. Der zweite Teil, die ÜV-Versichertenrente, sei eine Kapitallebensversicherung, deren Prämien vom Mitarbeiter erbracht worden seien und bei der Rente aus der Versorgungskasse, dem dritten Teil, handle es sich um eine betriebliche Unterstützungskasse i.S.d. Betriebsrentengesetzes. Die Beiträge seien von der Gesamtvergütung des Mitarbeiters erhoben und durch die L. eingezahlt worden.
Die UV-Firmenrente werde bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersversorgung (Renten der gesetzlichen Altersversorgung, VBL-Betriebsrente und L.-Betriebsrente), längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gezahlt.
Bei der ÜV-Firmenrente handle es sich um Zahlungen eigener Rechtsnatur, die einer Firmenrente nahekommen würden, auch wenn es sich nicht um eine Rente im Sinne des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung handle und folglich auch nicht unter das Betriebsrentengesetz falle.
Ebenfalls wolle man feststellen, dass die ÜV-Firmenrente keine sozialversicherungspflichtige Leistung darstelle, wie z.B. Überbrückungsgeld und Vorruhestandsgeld. Da die Zahlung ohne Gegenleistung (= Arbeitsleistung) erfolge, handle es sich auch nicht um Erwerbseinkommen.
Die ÜV-Firmenrente habe zwar die Funktion eines Lohnersatzes, sei jedoch auch nicht als sog. Erwerbsersatzeinkommen zu charakterisieren, da diese Leistungen nur aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht würden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 09.05.2018 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 19.04.2018 Widerspruch.
Bei der Übergangsversorgung der D. L. AG handle sich nicht um einen Versorgungsbezug. Da die Klägerin seit dem 01.01.2018 Arbeitslosengeld I beziehe und damit pflichtversichert sei, sei die Übergangsversorgung bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen.
Die streitgegenständliche Übergangsversorgung sei dazu gedacht, die Zeit zwischen dem Ausscheiden aufgrund von dauerhafter Fluguntauglichkeit oder dem Erreichen der Altersgrenze bis zum Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung zu überbrücken. Sie sei nicht zur Alterssicherung bestimmt, weil sie ausschließlich für Zeiten in Aussicht gestellt werde, die vor dem Zeitpunkt lägen, in dem bei den von der Zusage erfassten Mitarbeitern typischerweise mit einem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben gerechnet werden müsse. Sie stelle keine Einnahme dar, die im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V zur Altersversorgung erzielt werde, weil sie keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen Überbrückungszweck habe und die Zusage der Einnahme nach ihrem objektivem Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern solle.
Weiterhin handle es sich auch nicht um eine Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder Invalidität. Abgesichert werden solle spezifisch die Flugdienstuntauglichkeit zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit aufgrund des branchenspezifischen Risikos der Flugdienstuntauglichkeit bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Flugdiens...