Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Erstattung des Herstellerrabatts verpflichtet ist.
Die Klägerin ist eine in den Niederlanden zugelassene Apotheke. Die Beklagte ist ein international tätiges Pharmaunternehmen, deren Medikamente die Klägerin u.a. vertreibt, und zwar auch nach Deutschland. Deutsche Kunden können Medikamente per Telefon, Post oder Internet bei der Klägerin bestellen. Gesetzlich Krankenversicherte müssen für verschreibungspflichtige Medikamente die Originalverordnung bei der Klägerin einreichen. Sie erhalten dann das verordnete Medikament in der Regel per Versand. Eine Bezahlung erfolgt durch die Versicherten nicht. Die Klägerin ihrerseits reicht die Verordnung über eine von ihr eingeschaltete Verrechnungsstelle an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse weiter, die die Kosten für das Medikament u.a. abzüglich des sogenannten Herstellerrabatts (ab. 1. Januar 2003 6 %; ab 1. Januar 2004 16 %) erstattet. Die Klägerin wiederum lässt sich den Herstellerrabatt vom jeweiligen Hersteller erstatten. Dieser Herstellerrabatt (geregelt in § 130 a des Fünften Sozialgesetzbuches -SGB V –) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz) in Kraft getreten (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG – vom 23. Dezember 2002 BGBl. I. Seite 4037). Durch dieses Gesetz sollte sichergestellt werden, dass neben den Apotheken sowie den Versicherten auch die pharmazeutischen Unternehmen einen Beitrag zur Stabilisierung der GKV-Arzneimittelkosten und der finanziell angespannten Situation der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) leisten.
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten für die an gesetzlich Versicherte abgegebene verschreibungspflichtige Medikamente der Beklagten den Herstellerrabatt für 2003 und 2004 geltend. Wegen der Höhe sowie des Nachweises der abgegebenen Medikamente wird auf die mit den Schriftsätzen vom 8. Dezember 2003, 6. Juli 2004 und 11. November 2005 eingereichten Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte verweigerte die Erstattung des Herstellerrabatts mit der Begründung, sie sei gegenüber einer niederländischen Versandapotheke dazu nicht verpflichtet.
Die Klägerin hat deshalb am 10. Dezember 2003 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 130 a SGB V lägen vor. Auch als EG-ausländische Apotheke sei sie Apotheke im Sinne des § 130 a SGB V. Es werde nicht vorausgesetzt, dass die Arzneimittelabgabe im Sachleistungsverfahren erfolge. Ebensowenig sei die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung Anspruchsvoraussetzung. Die Einschaltung einer Verrechnungsstelle sei zulässig, da § 130 a Abs. 5 Satz 5 SGB V keine Pflicht zum Beitritt der Rahmenvereinbarung beinhalte. Auch sei sie zum Versand der Medikamente berechtigt. Für das Jahr 2003 folge das trotz des Verbots in § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) aus dem EG-Recht sowie der Rechtsprechung des EuGH, ab 1. Januar 2004 aus § 13 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG sowie der Bekanntmachung des BMG (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) vom 16. Juni 2005 über die Gleichstellung der Sicherheitsstandards im Versandhandel in den Niederlanden mit denen in Deutschland (vgl. Bl. 171 GA).
Das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Juni 2005 überzeuge nicht. Neben der in § 13 Abs. 4 SGB V normierten Möglichkeit der Inanspruchnahme eines EU-ausländischen Leistungserbringers im Wege der Kostenerstattung, sehe der deutsche Gesetzgeber mit Einführung des neuen § 140 e SGB V alternativ die Möglichkeit vor, einen EU-ausländischen Leistungserbringer in das deutsche Sachleistungssystem zu integrieren. Es sei daher nicht zutreffend, dass ein in Deutschland Versicherter einen EU-ausländischen Leistungserbringer ausschließlich im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen könne. Auf der Grundlage der §§ 140 e, 31 Abs. 2 und 130 a Abs. 1 SGB V werde die Klägerin verpflichtet, den Herstellerrabatt an die Krankenkassen abzuführen, dann müsse ihr im Gegenzug aber auch der in § 130 a Abs. 1 Satz 2 SGB V normierte Herstellerrabatterstattungsanspruch gegenüber den Herstellern zustehen. Anderenfalls würde die Klägerin gegenüber inländischen Apotheken unzulässig benachteiligt.
Im Übrigen halte sie die Beiladung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen für sinnvoll und notwendig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.543,17 Euro zuzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Dezember 2003 auf 13.289,11 Euro und seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung auf 52.254,06 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht ausreichend belegt, dass sie eine zugela...