Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsfreiheit. Student. Anwendbarkeit des Werkstudentenprivilegs. Erscheinungsbild. Vorbereitung. Wiederholungsprüfung
Orientierungssatz
1. Die Beschäftigung von Studenten ist versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (vgl BSG vom 19.2.1987 - 12 RK 9/85 = SozR 2200 § 172 Nr 19 mwN).
2. Zur Frage der Anwendbarkeit des Werkstudentenprivilegs auf beschäftigte Studenten, die nach der ersten Prüfung im Freiversuch die Wiederholungsprüfung anstreben.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des beklagten Rentenversicherungsträgers, mit denen dieser im Rahmen einer Betriebsprüfung u.a. Versicherungspflicht der Klägerin zu 2) und der Beigeladenen zu 7) in der Beschäftigung bei dem Kläger zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung festgestellt hat und Beiträge in Höhe von 17.380,16 DM nachfordert.
Der Kläger zu 1) ist Rechtsanwalt. Die im Juni 1974 geborene Klägerin zu 2) war ab Juni 1996 bei ihm als Sachbearbeiterin und Rechtsanwaltsgehilfin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden beschäftigt. Am 1. April 2000 nahm sie ein Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Evangelischen Fachhochschule B auf. Mit Rücksicht hierauf reduzierte sie ab diesem Zeitpunkt ihre wöchentliche Arbeitszeit auf wöchentlich 19 Stunden (Änderungsvertrag vom 13. April 2000). Wegen des von der Klägerin zu 2) ab April 2000 erzielten Entgelts wird auf das Lohnkonto Bl. 4 f. der Verwaltungsakte verwiesen. Seit Studienbeginn führte die Beigeladene zu 5) sie in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).
Ebenfalls als Sachbearbeiterin beim Kläger zu 1) beschäftigt (ab November 1994 mit sechs Wochenstunden) war die im Oktober 1972 geborene Beigeladene zu 7). Laut Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1996 war eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden vereinbart. Bereits im Wintersemester 1994/95 hatte sie an der Freien Universität B das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. Die Beigeladene zu 7) machte von der in § 3 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAO) vorgesehenen Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch und bestand am 3. September 1999 die erste juristische Staatsprüfung. Zur Notenverbesserung (§§ 3 S. 2 JAG, 14 Abs. 2 JAO) blieb sie zunächst eingeschrieben, trat jedoch unter Verzicht auf die Wiederholungsprüfung mit Wirkung vom 1. August 2000 in den juristischen Vorbereitungsdienst ein.
Im Herbst 2001 führte die Beklagte beim Kläger zu 1) eine Prüfung gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch -- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -- (SGB IV) mit Prüfzeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 durch. Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 13. Dezember 2001 stellte sie u.a. fest, dass die Klägerin zu 2) ab dem Sommersemester 2000 als Arbeitnehmerin zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sei. Dies folge aus einer veränderten rechtlichen Bewertung durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), dem gemäß Besprechungsergebnis auf Spitzenverbandsebene Rechnung getragen werde. Eine entsprechende Feststellung traf die Beklagte für die Beigeladene zu 7). Diese sei nach der Freiversuchsprüfung nicht mehr ordentliche Studierende und also vom 4. September 1999 bis 31. Juli 2000 versicherungspflichtig.
Die Klägerin zu 2), der unter dem 13. Dezember 2001 von der Beklagten mitgeteilt worden war, dass sie ab 1. April 2000 "als Reno-Gehilfin versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sei, erhob Widerspruch und machte geltend, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten habe eindeutig auf dem Studium gelegen. Auch der Kläger zu 1) wandte sich gegen die Annahme von Versicherungspflicht der Klägerin zu 2). Bei ihr habe das Studium im Vordergrund gestanden. Das gleiche gelte für die Beigeladene zu 7), die erst mit der Entscheidung für die Aufnahme des Referendariats ihr bis dahin absolviertes ordentliches Studium beendet habe. Die Beklagte wies, nachdem sie dem Widerspruch des Klägers zu 1) mit Bescheid vom 7. Februar 2002 in einem hier nicht interessierenden Punkt abgeholfen hatte, die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 14. März 2002 zurück. In dem an die Klägerin zu 2) gerichteten Widerspruchsbescheid führte die Beklagte aus, es müsse in Anwendung des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, an das die Beklagte gebunden sei, bei der Feststellung von Versicherungspflicht bleiben. Im an den Kläger zu 1) adressierten Widerspruchsbescheid hielt die Beklagte (auch) an der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 7) fest: Eine Beschäftigung, die in der Zeit zwischen der Ersten Juristischen Staatsprüfung und dem Wiederholungstermin zur Notenverbesserung au...