Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. verhinderte Anwesenheit der Unternehmensleitung. Teilnahmemöglichkeit. betriebliche Weihnachtsfeier eines Organisationseinheit bzw eines Teams. Bowlen
Orientierungssatz
1. Zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (hier: Sturz im Bowlingcenter während einer betrieblichen Weihnachtsfeier).
2. Allein die Abwesenheit eines ganz unvorhergesehen verhinderten Mitglieds der Unternehmensleitung kann nicht dazu führen, dass eine betriebliche Weihnachtsfeier den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verliert.
3. Die Erfüllung der Grundsätze der betrieblichen Weihnachtsfeier verlangt in Fällen von Großbetrieben ausdrücklich nicht, dass die Veranstaltung einer Organisationseinheit bzw Teams allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen muss.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 25. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2009 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2008 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls am 16. Dezember 2008.
Die 1953 geborene Klägerin ist als Assistentin in der Eingangszone des Jobcenters L beschäftigt. Die Leitung des Jobcenters L obliegt einem Geschäftsführer, dem die fachspezifischen Bereiche unterstellt sind, welche jeweils von einem Bereichsleiter geführt werden. Im Jahre 2008 gliederte sich das Jobcenter L in die drei Bereiche Markt und Integration, Bearbeitungsservice und der sonstige Bereich. Bereichsleiter des sonstigen Bereichs war Herr A.
Die Bereiche sind in Teams unterteilt, denen jeweils ein Teamleiter vorsteht. Dem sonstigen Bereich sind die Teams Unterhalt, Trägerteam, Ordnungswidrigkeiten und Eingangszone zugeordnet. Im Jahre 2008 gab es zwei Teams für die Eingangszone, Team 711 und 712. In jedem der beiden Teams der Eingangszone arbeiteten ungefähr 18 bis 20 Mitarbeiter. Während die Mitarbeiter des Teams 711 im back-office im Erdgeschoss arbeiteten, befanden sich die back-office Arbeitsplätze der Mitarbeiter des Teams 712 in der 1. Etage des Jobcenters. In den back-offices arbeiteten alle Assistenten, sofern sie nicht in der Kundenbetreuung am Schalter im Eingangsbereich eingesetzt waren.
Die Klägerin arbeitete am Unfalltag im Team 712. Teamleiterin war die Zeugin F. Am 16. Dezember 2008 hielt das Team 712 des Jobcenters L seine Weihnachtsfeier im Bowlingcenter “B B„, B…straße in … B-L ab. Auch die anderen Teams des Jobcenters L führten im Jahr 2008 Weihnachtsfeiern durch.
An der Weihnachtsfeier am 16. Dezember 2008, die gegen 15.00 Uhr begann, nahmen ungefähr 15 bis 17 Mitarbeiter des Teams 712 teil, darunter die Klägerin. Die Zeugin F nahm selbst an der Veranstaltung nicht teil, da sie kurzfristig verhindert war.
Gegen 17.00 Uhr verunfallte die Klägerin in den Räumen des B B. Als sie von der Bowling-Bahn zum Tisch zurückging, übersah sie eine Stufe und stolperte. Dabei fiel sie auf ihre linke Hüfte und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur links und eine Prellung des linken Ellenbogens mit Schürfwunden zu. Die Klägerin wurde zunächst bis zum 23. Dezember 2008 stationär behandelt, operative Eingriffe erfolgten am 16. Dezember 2008 und 3. Februar 2009, denen sich eine Rehabilitationsmaßnahme anschloss.
Am 28. Januar 2009 ging bei der Beklagten die betriebliche Anzeige des Unfalls der Klägerin ein. Auf Nachfrage der Beklagten teilte ein Sachbearbeiter der Personalabteilung des Bezirksamtes L mit, dass es sich bei der Veranstaltung am 16. Dezember 2008 um eine betriebliche Weihnachtsfeier gehandelt habe, die von den Teammitgliedern selbst organisiert und nur von Betriebsangehörigen wahrgenommen worden sei. Von dem Unternehmen sei ein Beauftragter anwesend gewesen und zwar der stellvertretende Teamleiter.
Mit Bescheid vom 25. März 2009 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 16. Dezember 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es handele sich bei der Weihnachtsfeier um eine privat organisierte, da die Dienststelle keine Veranlassung zu der Veranstaltung gegeben und diese außerhalb der Dienstzeit stattgefunden habe, zudem seien die Kosten privat getragen worden. Wegen des überwiegenden privaten Charakters der Feier könne diese nicht als Betriebsweihnachtsfeier im Sinne des Gesetzes der Unfallversicherung gewertet werden.
Den hiergegen am 9. April 2009 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass andere Veranstaltungen wie beispielsweise der Teamtag auch außerhalb der Dienstzeit stattfinden, von einzelnen Kollegen organisiert, aber privat bezahlt werden würden und dennoch als dienstliche Veranstaltung gelten würden. Die Beklagte wies am 19. August 2009 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an, dass d...